Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 70 Seiten

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Absatz 2: SGSH plädiert für eine allgemeinere Fassung und auf die Spezifizierung von bestimmten Vorsichtsmassnahmen zu verzichten.

Art. 67 Einsargung und Einbalsamierung

1Wenn der Tod nachweislich oder wahrscheinlich im Zusammenhang mit einer übertragbaren Krankheit steht, ist die Leiche in ein mit einer Desinfektionslösung durchtränktes Leintuch einzuhüllen und in den Sarg zu legen. Der Sarg ist unverzüglich zu verschliessen.

2Die Leiche ist einzubalsamieren, wenn dies vom Bestimmungsland vorgeschrieben ist.

5 Kantone (FR, SG, SZ, TI ZG) erachten diese Bestimmung als unverhältnismässig bzw. als nicht für alle übertragbaren Krankheiten adäquat. FR beantragt ihre Streichung und Regelung unter Artikel 68 (besondere Gefährdung), ZG, die SGSH, das USB und Swissnoso beantragen eine Einschränkung auf bestimmte übertragbare Krankheiten.

Art. 68 Anordnungen bei besonderer Gefährdung

Die zuständige kantonale Behörde kann bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit insbesondere folgende Anordnungen treffen:

a. Bestattungsrituale und Trauerfeiern einschränken oder verbieten;

b. den Leichentransport einschränken oder verbieten.

Der Kanton AR beantragt, den Transport und die Beisetzung von Leichen durch den Bund umfassend zu regeln, inklusive Möglichkeit der Kremation bei hoch ansteckenden Leichen. Der Kanton FR beantragt, bei Verdacht auf Tod durch eine übertragbare Krankheit die Möglichkeit, Autopsien vorzunehmen, in die Liste der Anordnungen aufzunehmen. Der Kanton SZ wünscht, diese Liste mit Kremationen zu ergänzen. 3 Kantone (GE, JU, NE) formulieren einen identischen Antrag auf einen zusätzlichen Absatz, wonach Ärztinnen und Ärzte, welche den Tod eines Patienten oder einer Patientin feststellen, von dem oder der eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit ausgeht, unverzüglich die zuständige kantonale Behörde zu informieren hätten.

Art. 69 Zuständige Behörde für die Transportbewilligung

1Die Kantone bezeichnen die Behörde, die für die Ausstellung der erforderlichen internationalen Transportbewilligung (Leichenpass) zuständig ist.

2Das BAG führt eine öffentlich zugängliche Liste dieser Behörden.

Absatz 1: Der Kanton FR schlägt vor, die Kontaktangaben dieser Behörde seien vom Kanton an das BAG zu melden.

Art. 72 Zuständige Behörden für die Kontrolle der Leichenpässe

1Bei der Ein- und Durchfuhr von Leichen obliegt die Kontrolle der Leichenpässe den Zollämtern, bei der Einfuhr ausserdem den zuständigen Bestattungsbehörden.

2Bestehen Unstimmigkeiten, so wenden sich die Zollämter an die zuständige Bestattungsbehörde.

Der Kanton ZH beantragt einen neuen Artikel 72biszur Konkretisierung von Artikel 47 EpG (Bekämpfung von Organismen) in Bezug auf Vektoren sowie eine diesbezügliche Klärung der Schnittstellen zur Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV). Weiter beantragt er einen neuen Artikel 72terzur Konkretisierung von Artikel 48 EpG (Desinfektion und Entwesung) in Bezug auf Räume, in welchen sich infektiöse Personen aufgehalten haben, sowie in Bezug auf Tiere, welche gefährliche übertragbare Organismen aus-

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