Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/104: Verordnung über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V) · 11 Seiten
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Artikel 28 Informatiksicherheit
Für die Informatiksicherheit sind die Vorschriften der Bundesinformatikverordnung massgebend. Die Kantone sind für die Informatiksicherheit in ihrem Bereich selbst verantwortlich.
Artikel 29 Archivierung und Löschung der Daten
Die Archivierung der Daten richtet sich nach den Vorschriften des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998 (SR 152.1). Die Daten müssen im Hinblick auf die Koordination der Kontrollen in der Landwirtschaft, den Aufbau eines Nationalen Kontrollplans und im Zusammenhang mit Rechtsfällen, die sich manchmal über Jahre hinweg ziehen, lang genug vorhanden sein. Daten, die nicht mehr benötigt werden, sind spätestens nach 30 Jahren zu löschen.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen (Art. 30-32)
Artikel 30 Vollzug
Das BLV erlässt die notwendigen technischen Ausführungsvorschriften, um den Vollzug der Verordnung und das ordnungsgemässe Funktionieren der Informationssysteme durch klare Definition von Schnittstellen, Datenübertragungsmechanismen und -frequenzen, Referenzlisten und Standards sicherzustellen. Auch werden wichtige technische Anforderungen festgehalten, denen die Arbeitsstationen der Anwenderinnen und Anwender genügen müssen, z.B. um den eigenen Zugang adäquat einrichten zu können.
Anhang 1
In Anhang 1 werden die an den Informationssystemen beteiligten Stellen und Personen, die Datenquellen und die Zugriffsrechte im Einzelnen definiert. Die Standards für Inhalte und die Datenübertragung werden so festgelegt, dass der Austausch mit den anderen am gemeinsamen zentralen Informationssystem beteiligten Subsystemen reibungsfrei möglich wird.
Mit Inkrafttreten der Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (zur Zeit in der Anhörung), durch die die bisherige Landwirtschaftliche Datenverordnung aufgehoben wird, werden entsprechende Anpassungen nötig sein.
Die Zugriffsrechte werden unter Anhang 1 Ziffer 2 dargestellt.
Wesentlich ist, dass Daten nur für diejenigen Stellen sichtbar sind, die daran ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Soweit Daten Betriebe und Personen der Lebensmittelkette betreffen, sind sie für die zuständigen Behörden auf Stufe Bund und Kantone abrufbar.
Beispiele:
Tierheim oder eine Privatperson, die einen Hund hält: Da es keinen Sinn macht, dass das kantonale Labor oder die Landwirtschaftsbehörde Dateneinsicht erhält, wird der Zugriff auf diese Daten nur dem Veterinäramt und im Rahmen der Oberaufsicht dem BLV gewährt.