Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/104: Verordnung über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V) · 11 Seiten
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sungen oder -korrekturen oder durch Hilfe in besonderen Situationen (z.B. temporäre Nicht-Verfügbarkeit, aussergewöhnliche Systemfehler).
Für die technischen und fachlichen Anpassungen, Verbesserungen und Korrekturen des Informationssystems ASAN arbeitet die Fachstelle eng mit den technischen Leistungserbringern und den kantonalen Vollzugsstellen zusammen. Die Abstimmung mit dem BLW ist wichtig, um die Koordination mit den von ihnen betriebenen Subsystemen sicherzustellen.
Artikel 12 Gemeinsamer Ausschuss
Die Mitwirkung der Kantone erfolgt über den gemeinsamen Ausschuss. Der gemeinsame Ausschuss, der paritätisch aus Vertretern von Bund und Kantonen zusammengesetzt ist, ist das strategische Lenkungsorgan des Informationssystems ASAN. Er steuert den Betrieb und die Weiterentwicklung, indem er bei der Erstellung des Jahresbudgets mitwirkt, das BLV in Bezug auf fachliche und finanzielle Aspekte berät, Entwicklungsschritte vorschlägt und priorisiert sowie Umsetzungsvorschläge und Ergebnisse genehmigt. Der gemeinsame Ausschuss entscheidet einvernehmlich und bezieht bei allen Entscheidungen, die auch Auswirkungen auf andere Subsysteme des gemeinsamen zentralen Informationssystems haben, die Vertreter des BLW mit ein.
Artikel 14 - 21: Zugriffsberechtigte Stellen, Zugriffsrechte und Erteilung von
Zugriffsrechten
Mit der Regelung der Zugriffsrechte wird sichergestellt, dass alle Behörden entlang der Lebensmittelkette Zugriff auf die für sie relevanten Daten erhalten. Der Zugriff kann technisch je nach Vollzugsaufgaben und Zugehörigkeit der Anwenderinnen und Anwender zu einer administrativen Einheit auf gewisse Kategorien von Daten beschränkt werden. Daraus ergeben sich unterschiedliche Benutzerrollen, denen unterschiedlichen Berechtigungen entsprechen. (Art. 14 - 20). So kann z.B. der Vollzugsverantwortliche (Kantonstierarzt/ärztin, Kantonschemiker/in, Vorsteher/in des Landwirtschaftsamtes) alle Geschäftsgänge in seinem Zuständigkeitsbereich einsehen, während der Sachbearbeiter oder der beauftragte Dritte nur Rechte in Geschäftsgängen hat, die ihm zur Bearbeitung zugewiesen wurden.
Andererseits muss datenschutzrechtlich für die betroffenen Personen sofort erkennbar sein, zu welchen Zwecken Daten bearbeitet werden dürfen. Es ist daher genau aufgeführt, wer welche Daten zu welchen Zwecken bearbeiten darf. Das Bearbeiten umfasst dabei jeglichen Umgang mit Daten (Erfassen, Einsicht, Verwenden, Umarbeiten, etc.). Anhang 1 präzisiert die Bestimmungen zum Online-Zugriff der verschiedenen Anwenderkategorien (Art. 16 - 20).
Die Administratorinnen und Administratoren des Informationssystems ASAN und der Labordatenbank ALIS sind in der Regel Mitglieder der Fachstelle. Es handelt sich um Personen mit vertieften Kenntnissen, welche zu technischen und Supportzwecken erweiterte Berechtigungen und Einsichtsmöglichkeiten in die Informationssysteme haben müssen. (Art. 18 und 19).
Kantonale Stellen oder der Bund können private Organisationen mit der Durchführung von Kontrollen oder Untersuchungen beauftragen (z.B. Kontrollorganisationen, Referenzlaboratorien). Um ihren Auftrag ausführen zu können, müssen diese Organisationen (=beauftragte Dritte) Zugriff auf die im Informationssystem ASAN gespei-