Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/104: Verordnung über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V) · 11 Seiten

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des Informationssystems ASAN gehen zu einem Drittel zulasten des Bundes und zu zwei Dritteln zulasten der Kantone. Der Betriebsaufwand liegt im Rahmen der bisherigen Ausgaben für bestehende Systeme.

Die Labordatenbank ALIS ist vom Bund ohne Beteiligung der Kantone aufgebaut worden; sie wird demzufolge auch vollständig aus Bundesmitteln finanziert.

Sollte die Infrastruktur des gemeinsamen zentralen Informationssystems auch anderen Informationssystemen des Bundes zur Verfügung stehen, ist mit einem Anpassungsaufwand zur Übernahme der gemeinsamen Standards zu rechnen, mittelfristig sind jedoch enorme Effizienzgewinne und finanzielle Einsparungen abzusehen.

Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Es ist davon auszugehen, dass die Beiträge der Kantone an das Informationssystem ASAN ungefähr gleich hoch bleiben. Mit Beträgen in der Grössenordnung von CHF 10‘000.- bis CHF 60‘000.- pro Veterinäramt sind sie wesentlich geringer als die Kosten für kantonseigene Systeme.

Mittelfristig können bei den Kantonen wesentliche Einsparungen realisiert werden, da ein weiterer Ausbau der zentralen Anwendungen kantonale Datenbanken unnötig machen wird.

Zusätzliche Einsparungen ergeben sich, wenn durch die Datenlage risikogerechte Kontrollen möglich werden und so Kontrollfrequenzen gesenkt und der Behördenaufwand bei gleichbleibender Sicherheit reduziert werden kann.

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Für die Rechtsunterworfenen (Landwirte, lebensmittelverarbeitende Industrie, Privatpersonen) entsteht kein Zusatzaufwand.

Insgesamt wird für die Volkswirtschaft ein Gewinn erwartet. Die verbesserte Datenlage in den Bereichen Landwirtschaft, Tierseuchen, Tierschutz und Lebensmittelhygiene wird dazu führen, dass künftige politische Entscheide auf einer wesentlich breiteren Faktenbasis getroffen werden können.

Entwicklungen und Risiken in diesen Bereichen werden durch zeitgleiche Auswertungsmöglichkeiten beobachtbar und leichter beherrschbar. Seuchen- oder Lebensmittelproblematiken können früh erkannt und effizient bekämpft werden. Das stärkt nicht nur das Vertrauen unserer Bevölkerung in die schweizerischen Nahrungsmittel, sondern auch dasjenige unserer Handelspartner. Dadurch können neue Exportmärkte erschlossen und bestehende gesichert werden.

5. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Ingress

Die vorliegende Verordnung stützt sich auf Artikel 54a TSG, der den Bund ermächtigt, zur Unterstützung der gesetzlichen Vollzugsaufgaben von Bund und Kantonen ein zentrales Informationssystem in den Bereichen Tierseuchen, Tierschutz und Lebensmittelhygiene zu betreiben. Da das Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992 und das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 zur Zeit revidiert und u.a. mit Bestimmungen versehen werden, die den Betrieb der eigenen Informationssysteme regeln (Art. 63 LMG bzw. 165d LwG), wird nach deren Inkrafttreten zu prüfen sein, ob