Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/104: Verordnung über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V) · 11 Seiten

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rinnen und Anwendern direkt in das Informationssystem ASAN eingegeben. Die Datenquellen sind im Anhang detailliert aufgelistet.

Artikel 5 Datenquellen

Das Informationssystem ASAN ist das Nachfolgesystem des bestehenden zentralen Informationssystems nach Artikel 54a TSG für den Bereich des öffentlichen Veterinärdiensts (ISVet). Es ist mit der Labordatenbank ALIS verbunden, welche die bestehende Labor-Datenbank des BVET ablöst. Ausserdem bestehen Schnittstellen zur Tierverkehrsdatenbank (TVD), zum Informationssystem für Betriebs-, Struktur- und Beitragsdaten (AGIS) und zum Informationssystem für Kontrolldaten (Acontrol). Das Informationssystem ASAN erlaubt es, die Aufgaben des öffentlichen Veterinärdienstes einerseits zu verwalten, anderseits Daten zu Statistikzwecken gezielt für den Vollzug zu extrahieren und zu Planungs- oder Übersichtszwecken zu benutzen.

Artikel 6 Beschaffung der Daten

Die Meldepflichten werden nicht in dieser Verordnung definiert. Die Pflicht zum Eintragen von Daten in das Informationssystem ASAN, die Labordatenbank ALIS oder das Informationssystem Acontrol wird in den spezifischen Erlassen verankert. Vgl. dazu Anhang 2 (Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts). So sind z.B. gemäss Artikel 65 der Tierseuchenverordnung (TSV; SR 916.401) Tierseuchenberichte in das Informationssystem ASAN einzutragen.

Einige Kantone verwenden eigene Informationssysteme. In diesen Fällen haben die Kantone selbst dafür zu sorgen, dass die geforderten Daten zeit- und formgerecht in das Informationssystem ASAN eingegeben werden. Die Kantone können auch geeignete Organisationen mit der Meldepflicht betrauen (= beauftragte Dritte i.S. von Art. 3 Bst. f).

Artikel 7 Finanzierung

An der bisherigen Kostenregelung soll sich grundsätzlich nichts ändern. Sie entspricht den Vorgaben von Artikel 54a Absatz 6 TSG, wonach die Kantone 2/3 der Kosten zu tragen haben und sich die Beiträge der einzelnen Kantone im Verhältnis zur Anzahl Zugänge (Zugangsstationen) berechnen.

In der Verordnung mussten aber zwei Anpassungen vorgenommen werden. Zum Einen kann die ISVet-V nur eine Kostenregelung für das Informationssystem ASAN treffen (vgl. dazu Erläuterungen zu Art. 1). Zum Anderen erfolgen die Zugriffe neu via Internet. Deshalb muss der Begriff „Zugangstationen“ neu definiert werden. Eine Nutzung des Informationssystems ist nur möglich, wenn die nutzende Person über eine aktivierte SuisseID sowie eine Installation der SuisseID-Treiber auf ihrem Computer verfügt und wenn sie die SuisseID im Internetportal Agate registriert hat. Diese Nutzungslizenz entspricht dem Konzept der bisherigen Zugangsstationen. Materiell ändert sich dadurch an der bisherigen Finanzierungsregelung nichts: Für die zwei ersten Zugänge ist einen Betrag von Fr. 10‘000.- zu entrichten. Die Kosten für zusätzliche Zugangsstationen bzw. Lizenzen sind geringer. Ein gestaffeltes Preissystem ist gerechtfertigt, weil die Kosten für die Weiterentwicklung und den Betrieb mit steigender Anzahl von Lizenzen und damit von Zugängen sinken.