Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/104: Verordnung über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V) · 11 Seiten

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sie im Sinne des gemeinsamen zentralen Informationssystems entlang der Lebensmittelkette in den Ingress aufgenommen werden müssen.

1. Kapitel: Gegenstand und Zweck (Art. 1 - 3)

Artikel 1 Gegenstand

Gegenstand der Verordnung sind das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst ASAN (Informationssystem ASAN) und die Labordatenbank ALIS. Sie werden vom künftigen BLV (vgl. oben Ziff. 1) betrieben und sind Subsysteme des gemeinsamen zentralen Informationssystems entlang der Lebensmittelkette. Da das gemeinsame zentrale Informationssystem ein vernetztes Gesamtsystem ist, müssen sich die hier genannten Regelungen und Standards an den gemeinsamen Zielen orientieren.

Artikel 2 Zweck

Durch die Vernetzung der Daten, die Bund und Kantone zur Erfüllung ihrer Vollzugsaufgaben benötigen, sollen die Tiergesundheit, der Tierschutz und die Lebensmittelsicherheit verbessert werden.

Artikel 3 Begriffe

Enthält Begriffsdefinitionen. So wird u.a. geklärt, wer i.S. dieser Verordnung als beauftragter Dritter gilt.

2. Kapitel: Informationssystem ASAN (Art. 4 - 7) Artikel 4 Daten

Die Art und der Inhalt der Daten, die im Informationssystem ASAN enthalten sind, werden im Einzelnen beschrieben. Stammdaten sind Daten, die sich auf eine Einheit beziehen (z.B. Bauernbetrieb oder Bauer) und sie charakterisieren. Stammdaten sind beispielsweise Adressdaten, Daten zu Betriebsart, gehaltenen Tieren, Arbeitskräften, Produktion, , bewirtschafteten Flächen oder bei Personen Daten zu deren Ausbildung und Funktion. Vollzugsdaten sind Daten, die sich aus Vollzugsvorgängen ergeben, wie etwa Kontrolldaten (Kontrollplanungen und Ergebnisse), Daten aus Laboruntersuchungen (Ergebnisse), Informationen über den Gesundheitszustand von Tieren oder Daten über Massnahmen, welche von den Behörden getroffen wurden (z.B. Erteilung einer Bewilligung). Bei den Systemdaten handelt es sich um Daten, die für die Anwender sichtbar sind und ihnen die Benutzung von Funktionalitäten ermöglichen, die sie aufgrund ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Sie werden in standardisierter Form zur Verfügung gestellt und können von den Anwendern nicht geändert werden, so etwa Referenzlisten, Systemkonfigurationen für Vollzugsabläufe oder Dateneingabeformulare. Anwenderdaten umschreiben die Rolle und die Zuteilung an die Verwaltungseinheit eines Anwenders im System. Diese Zuteilung wird von den kantonalen Administratoren oder vom Administrator des Informationssystems ASAN gemacht.

Die beschriebenen Daten werden entweder aus anderen Datenbanken oder Informationssystemen des Bundes und der Kantone übernommen oder von den Anwende-