Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/104: Verordnung über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V) · 11 Seiten
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cherten Daten haben und Ergebnisse eintragen können. Beauftragte Dritte dürfen aus Gründen des Datenschutzes und gestützt auf Artikel 54a TSG lediglich nicht besonders schützenswerte Daten und Daten, die zwar Rückschlüsse auf Betriebsprofile, nicht aber auf Persönlichkeitsprofile zulassen, online bearbeiten. (Art. 20).
Die Erteilung der Zugriffsrechte für die Anwenderinnen und Anwender der anerkannten Laboratorien erfolgt durch die Fachstelle (Art. 21 Abs. 2). Das BLV kann den Prozess zur Erteilung der Zugriffsrechte für die verschiedenen Anwenderinnen und Anwender des Informationssystems ASAN und der Labordatenbank ALIS in Weisungen präzisieren. (Art. 30 Bst. d).
Artikel 22 Bekanntgabe von Daten an Behörden
Diese Bestimmungen ergeben sich aus den Anforderungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) und des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992 (SR 431.01). Besonders schützenswerte Personendaten dürfen anderen Behörden nur bekannt gegeben werden, wenn ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht.
Für nicht besonders schützenswerte Daten ist die Schwelle weniger hoch: Im Rahmen von koordinierten Vollzugsaufgaben können sie weiteren Behörden oder anderen Informationssystemen (z.B. Tierverkehrsdatenbank) auch im Abrufverfahren bekannt gegeben werden. Eine koordinierte Vollzugsaufgaben ist beispielsweise eine gemeinsame Inspektion verschiedener Behörden in Betrieben (z.B. Zerlegebetrieb oder Fischzucht).
Wenn das Bundesrecht oder eine direkt anwendbare Bestimmung in einem internationalen Abkommen dies vorsieht, können Daten aus dem Informationssystem ASAN auch im Internet bekanntgegeben werden. Das gilt z.B. für die Publikation des Verzeichnisses zugelassener Betriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft herstellen, verarbeiten, behandeln, lagern oder abgeben (vgl. Anhang 11 Ziffer 2 Anlage 6 Kapitel I Abschnitt „Sonderbedingungen“ des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen; SR 0.916.026.81).
Artikel 23 Bekanntgabe von Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke
Daten aus dem Informationssystem ASAN sind eine wichtige Quelle für wissenschaftliche Arbeiten wie etwa epidemiologische Fragestellungen oder Risikoanalysen im Lebensmittelbereich. Selbstverständlich dürfen die Daten nur unter Einhaltung der in Artikel 22 DSG genannten Voraussetzungen bearbeitet werden.
Berichte zur Situation im Bereich der Lebensmittelkette in der Schweiz (z.B. nationaler Kontrollplan1) können mit den Daten sehr viel schneller und präziser erstellt werden. Anonymisierte Daten genügen für diesen Zweck vollumfänglich.
Artikel 24 Bekanntgabe von Daten an Private
Der Begriff Private umfasst neben privaten Einzelpersonen auch private Kontrollorganisationen oder Labelinhaber im Bereich der Landwirtschaft. Die Bekanntgabe ist im Sinne von Artikel 19 DSG zu handhaben.
1 http://www.bvet.admin.ch/blk/02557/index.html?lang=de