Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/104: Verordnung über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V) · 11 Seiten
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Wenn die Kantone jedoch zugunsten eigener Datenmanagementsysteme auf Zugangsstationen verzichten wollen, müssen sie für die zur Übermittlung von Daten im Rahmen der Meldepflichten anfallenden Kosten selbst aufkommen.
3. Kapitel: Labordatenbank ALIS (Art. 8 - 9) Artikel 8 Daten
Der Datenkatalog ergibt sich aus Artikel 312 Absatz 4 TSV. Diese Bestimmung schreibt vor, welche Daten von den anerkannten Laboratorien regelmässig in die Labordatenbank ALIS einzugeben sind. Es handelt sich vor allem um Daten, dank denen die Proben zugeordnet werden können (Tier ID, Angaben zur Tierhaltung). Die Plausibilisierung erfolgt mit den Daten, die im Informationssystem ASAN enthalten sind.
Artikel 9 Verknüpfung mit anderen Informationssystemen
In der Labordatenbank ALIS werden die Laborergebnisse entlang der Lebensmittelkette gesammelt und erfasst. Durch die Verknüpfung mit dem Informationssystem ASAN werden die in der Labordatenbank ALIS enthaltenen Daten auf Abruf im Informationssystem ASAN präsentiert und für die betroffenen Behörden zugänglich sein. Über das Informationssystem ASAN werden die Laboratorien zudem nicht korrekte Resultate berichtigen können. Ebenfalls im Informationssystem ASAN wird die Erteilung der Zugriffsberichtigungen mit der adäquaten Rolle für die Anwender aus den Laboratorien verwaltet. Dank dieser Lösung werden technische sowie organisatorische Synergien ausgenützt.
4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen (Art. 10-29)
1. Abschnitt: Zuständigkeiten Artikel 10 BLV
Das BLV sorgt mit qualifizierten Leistungserbringern dafür, dass der Betrieb der Informationssysteme einwandfrei funktioniert. Die Kantone sind für die Sicherstellung des Zugangs zum Informationssystem ASAN innerhalb des Kantons zuständig. Die notwendigen Anleitungen werden ihnen von der Fachstelle zur Verfügung gestellt.
Die Modalitäten der gemeinsamen Benutzung des Informationssystems ASAN werden zwischen den Kantonen und das BLV in Nutzungsvereinbarungen festgelegt. Dazu gehören die Präzisierung der Leistungen des Betreibers und der für die Zusammenarbeit wichtigen Prozesse, wie z.B. die Stellung von Anträgen zuhanden des gemeinsamen Ausschusses. Insbesondere werden auch die Verpflichtungen der beiden Vertragsparteien im Bereich des Datenschutzes und der Informatiksicherheit festgelegt.
Artikel 11 Fachstelle
Eine wichtige Aufgabe der Fachstelle des BLV für die Informationssysteme (Fachstelle) ist die Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender von Bund und Kantonen, sei es durch Schulungen, die Beantwortung von Fragen zur Benutzung des Systems, die Zustellung wichtiger Informationen, die Durchführung von Systemanpas-