Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 49 Seiten

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längerbares Verbot. Der Bundesrat möchte aber kein langfristiges Verbot vorschlagen, weil er dies als verfassungswidrig erachtet und dies zudem den Verpflichtungen im internationalen Handelsrecht widerspricht. Aus seiner Sicht ist das keine Option. Er sieht jedoch die Verlängerung des bestehenden Moratoriums als Chance, ein Koexistenzregime zu etablieren, das praktikabel ist und Rechtssicherheit bringt54

Hinsichtlich der Forschung, insbesondere der Freisetzungsversuche, vertritt der Bundesrat die Ansicht, dass das Verbot der Verwendung von Transgenen, die Resistenzen gegen in der Human- und Veterinärmedizin eingesetzte Antibiotika verleihen, aufgehoben werden kann, um die Forschung nicht zu gefährden und um die Bedingungen den in Europa geltenden Bedingungen anzupassen. Hingegen will der Bundesrat in jedem Fall am Verbot der Verwendung dieser Antibiotikaresistenzgene in Produkten, die für die Vermarktung bestimmt sind, festhalten. Dies ist übrigens auch in Europa der Fall.

Aus den bereits erwähnten Gründen (siehe Ziff. 1.2.1.2) verzichtet der Bundesrat auf eine Anpassung des GTG in anderen Bereichen, wie sie von den Ergebnissen des NFP 59 vorgeschlagen wurde.

1.3.4 Planung

Um das Verständnis zu fördern und eine bessere Gesamtsicht des vorliegenden Entwurfs über die Koexistenz und die «GVO-freien Gebiete» zu bieten, unterbreitet der Bundesrat dem Parlament einen Revisionsentwurf für das GTG zur Genehmigung, der das Koexistenzrecht ergänzt und die GVO-freien Gebiete gesetzlich verankert.

Im Bereich der Koexistenz wurde gleichzeitig mit diesem Entwurf ein Verordnungsentwurf, der die technischen Vorschriften in der Landwirtschaft enthält, in die öffentliche Konsultation gegeben. Dieser Entwurf basiert unter anderem auf dem Entwurf zur Gesetzesänderung, der in dieser Botschaft vorgestellt wird.

1.4 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Dieser Entwurf verändert die Aufgabenteilung des Bundes und der mit dem Vollzug betrauten Organe nicht grundlegend, sondern er sieht höchstens eine leichte Erweiterung der Aufgaben dieser Organe vor. Diese Aufgaben sind im Sinne einer Ergänzung zwischen den zuständigen Behörden geregelt. Der Entwurf sieht kein neues Subventionsziel und keine finanziellen Mittel für die neuen Aufgaben vor, die er umfasst (siehe Ziff. 1.2.2.2). Die Mittel, die diese Aufgaben finanzieren sollen, werden jedoch über Verordnungen beantragt.

1.5 Rechtsvergleich mit dem ausländischen Recht

Ausserhalb der Europäischen Union haben nur wenige Länder eine verbindliche Koexistenzgesetzgebung eingeführt, darunter die wichtigsten GVO-Produzenten wie die Vereinigten Staaten, Brasilien, Argentinien, Indien und Kanada. Dieses Regelungsvakuum in Bezug auf die Koexistenz lässt sich durch die Tatsache erklären, dass GVO in den meisten dieser Länder nicht als besondere marktfähige Produkte

54 http://www.parlament.ch/f/suche/pages/geschaefte.aspx?gesch_id=20123028