Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 49 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht
Dieses Modell sieht vor, dass die Kantone auf ihre eigene Initiative hin «GVO-freie Gebiete» bezeichnen dürfen. Hauptsächliches Ziel dabei ist es, die kleinräumige Landwirtschaft zu schützen (Verhältnismässigkeit) oder Flächen mit hohem Naturwert in einer bestimmten Region zu schützen oder zu fördern. Die Kantone können diese Möglichkeit z. B. nutzen, um verschiedene besonders empfindliche Lebensräume oder Landschaften (Art. 8 ESV) als einheitliche und zusammenhängende Fläche zusammenzufassen, auf der die landwirtschaftliche Produktion mit GVO verboten ist. So können sie auch Praktiken wie beispielsweise die Bienenzucht berücksichtigen, falls in deren Rahmen Honig ohne Spuren von GVO-Pollen hergestellt werden soll. Bei diesem Modell obliegt es dem Kanton, die Interessen zu identifizieren und zu gewichten, die für und gegen eine landwirtschaftliche Produktion mit GVO sprechen, die betreffenden Kreise einzubeziehen und das Instrument und den Prozess für die Bezeichnung zu wählen.
Das intermediäre Modell
Dieses Modell sieht vor, dass der Kanton ein «GVO-freies Gebiet» bestimmen kann, wenn die Mehrheit der Landwirte (80 %) eines Gebiets das Interesse bekundet, ohne GVO zu produzieren, insbesondere um die kleinräumige Landwirtschaft zu schützen. Diese intermediäre Variante wurde erarbeitet, um die Initiative von Landwirten zu unterstützen, die nicht von allen Nachbarn Unterstützung erhalten. Daher ist es wichtig, dass die Entscheidungskompetenz der kantonalen Behörde übertragen wird. Abgesehen von ihrer Entscheidungskompetenz spielt die Behörde auch die Rolle der Schiedsinstanz; sie muss die Praktiker und die betroffenen Kreise anhören. Sie hat einerseits die Interessen der Landwirte zu berücksichtigen, die die Verwendung von GVO ablehnen, weil sie die Umsetzung der Koexistenzmassnahmen als unverhältnismässig erachten, und andererseits die Interessen der anderen Landwirte, denen Kompensationsmassnahmen angeboten werden können (z. B. Abtausch von Parzellen mit solchen ausserhalb des «GVO-freien Gebiets»). Der Kanton wählt das Instrument und das Vorgehen für die Kennzeichnung; er muss in jedem Fall prüfen, ob eine genügend grosse Landwirtschaftsfläche für allfällige GVO-Kulturen vorhanden ist.
Das Bottom-up-Modell
Dieses Modell soll den Akteuren die Möglichkeit geben, sich als Landwirte/Hersteller eines «GVO-freien Gebiets» zu profilieren und daraus auf dem Markt indirekt einen Nutzen zu ziehen. Mit anderen Worten: Hiermit wird ein Modell des freiwilligen Verzichts auf die Verwendung von GVO in der Landwirtschaft vorgeschlagen.
So sieht das Modell vor, dass ein zusammenhängendes Gebiet, für das die Landwirte den freiwilligen Verzicht auf die Verwendung von GVO erklären, eine Kennzeichnung wie «GVO-freies Gebiet» erhalten kann. Konkret müssen sich alle Landwirte (100 %), die die Fläche dieses Gebiets für den Anbau nutzen, zur GVO-freien Produktion verpflichten. Über eine zuständige Instanz kann ihr Gesuch bei den kantonalen Behörden eingereicht werden, die die Konformität prüfen und das Gebiet dann als «GVO-freies Gebiet» anerkennen können.
Für alle drei Modelle ist vorgesehen, dass das Gesuch für die Zuerkennung des Labels über die zuständige Instanz für das «GVO-freie Gebiet» an die kantonale Behörde weitergeleitet wird. Die kantonale Behörde prüft die Konformität und leitet