Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 49 Seiten
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variiert je nach Art der GVO, je nach Schwellenwert und je nach Produkttyp. Ausserhalb der EU hat jedoch noch kein einziges Land eine Regelung in Bezug auf die eigentliche Koexistenz erlassen. In den Ländern, die am meisten GVO- und konventionelle Produkte exportieren (Argentinien, Brasilien, Kanada), treffen die Betriebe selbst die erforderlichen Massnahmen, um Vermischungen oberhalb eines vertraglich vereinbarten Schwellenwerts zu verhindern. Daher entstehen bei den Exporten von Produkten aus konventioneller Landwirtschaft Mehrkosten. Es gilt hingegen zu beachten, dass in diesen Ländern die Produktion in einem viel grösseren Massstab erfolgt; eine grosse Produktionseinheit (Farm) in Argentinien umfasst 2000 ha, was die Interaktionen mit den Nachbarbetrieben de facto verringert.
Fall der «GVO-freien Gebiete»
In der EU existieren auf freiwilliger Basis schon seit 2003 GVO-freie Gebiete. Damals haben zehn europäische regionale Gebietskörperschaften eine gemeinsame Erklärung unterzeichnet, um ihre lokalen oder regionalen Produktionen zu bewahren, die ihrer Ansicht nach durch die Einführung von GVO bedroht waren. Das Handeln ihres Netzwerkes basiert auf den Grundsätzen, die im Februar 2005 in der Charta von Florenz59 zusammengefasst wurden.
Im Sinne der neuen Empfehlung der Europäischen Kommission (2010/C/200/01) ist Madeira seit Anfang Mai 2010 die erste europäische Region, die von der Europäischen Kommission offiziell zur «GVO-freien Zone» erklärt wurde. Am 5. Mai 2009 und gemäss Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat Portugal die Europäische Kommission über den Entwurf eines Legislativdekrets von Madeira informiert, das auf der Motivation gründet, dass GVO die Biodiversität der Insel bedrohen könnten.
1.6 Umsetzung
Zusätzlich zur Koexistenzverordnung, die die technischen Massnahmen für die Koexistenz in der Landwirtschaft (siehe Ziff. 1.2.1.1) präzisiert und die integrierender Bestandteil des vorgestellten Pakets über die Koexistenzregelung ist, scheint angezeigt, die Mechanismen und Bedingungen für diese Gebiete sowie für die Verfahren zur Zuweisung und zur Verwendung des Labels «GVO-freie Gebiete», die den vereinbarten Ausrichtungen entsprechen, in einer Verordnung zu konkretisieren. Ein Verordnungsentwurf wird ab der Genehmigung der vorliegenden Regelung, insbesondere in Bezug auf den Vorschlag über die «GVO-freien Gebiete», vorliegen (siehe auch Ziff. 2.4.3).
Ausserdem wäre es für eine transparente und korrekte Anwendung der Umsetzung der «GVO-freien Gebiete» wünschenswert, dass die Kantone in Form eines Ausführungserlasses ein Modell für den Entscheidungsprozess und für die Verarbeitung von Gesuchen für die «GVO-freien Gebiete» vorzusehen. Dieses Modell sollte auch die Auflagen für die Verlängerung und die Rechtsmittel umfassen. Die Kantone können auch die Organisation in Netzwerken oder gemeinsame Aktionen der «GVO-freien Gebiete» fördern, um z. B. die Harmonisierung der Umsetzung, das Deponieren einer Marke oder die Erstellung von Publikationen zu unterstützen, die zur Identifizierung und zur Anerkennung der «GVO-freien Gebiete» beitragen.
59 Link zur Charta von Florenz: http://www.gmofreeeuregions.net:8080/docs/ajax/ogm/Flyer%20FR.pdf.