Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 49 Seiten

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2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Ingress

Die Regelung über die Gebiete mit gentechnikfreier Landwirtschaft (Art. 19a-19f GTG) stützt sich neben den bereits im Ingress genannten Grundlagen auch auf Artikel 104 der Bundesverfassung (BV; SR 101), die Verfassungsgrundlage für die Landwirtschaft (siehe Ziff. 5.1). Diese Verfassungsgrundlage ist daher in den Ingress aufzunehmen. Gemäss geltender Praxis werden im Ingress eines Bundesgesetzes einzig die kompetenzbegründenden, zur Rechtsetzung ermächtigenden Bestimmungen der BV aufgeführt; ist dies nicht der ganze Artikel, sondern sind es nur einzelne Absätze oder Buchstaben davon, so werden nur diese aufgeführt.

Art. 6 Abs. 2 Bst. c

Als Folge der Anträge und Bemerkungen, die vom NFP 59 formuliert wurden, will der Bundesrat eine wesentliche Entlastung für die Grundlagenforschung (Freisetzungsversuche) schaffen, indem er das Verbot der Verwendung von Resistenzgenen gegen in der Human- und Veterinärmedizin eingesetzte Antibiotika aufhebt. Es hat sich in der Tat gezeigt, dass diese Einschränkung den internationalen Austausch von Material zwischen Forschern hemmte und übermässige Kosten für die Entwicklung von alternativen Markern in Projekten der Grundlagenforschung bewirkte, die nicht die Entwicklung einer marktfähigen GVO-Sorte bezweckten. Zudem besteht bei den betreffenden Auflagen nun eine Übereinstimmung mit dem europäischen Recht.

Art. 7 Abs. 1

Diese Bestimmung wird neu geschlechterneutral formuliert.

Art. 7 Abs. 2

Zusätzlich zum Ziel des GTG, das hauptsächlich sicherheitsbezogen ist, soll dieses Gesetz den Schutz der Produktion ohne GVO sowie der Wahlfreiheit des Konsumenten gewährleisten. Dieser Grundsatz ist in Artikel 7 festgelegt. Der neue Absatz 2 fügt keine zusätzlichen Elemente in Bezug auf die Koexistenz hinzu, sondern liefert die klare Rechtsgrundlage für konkrete Massnahmen, die – rudimentär – bereits in der Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (FrSV) festgeschrieben sind und die der Bundesrat in der künftigen Koexistenzverordnung zu präzisieren und zu ergänzen hat.

Als wichtigste Risikomanagementmassnahme ist der Bundesrat aufgerufen, die Isolationsabstände zwischen GVO- und Nicht-GVO-Kulturen (Buchstabe a) festzulegen. Unter diesem Buchstaben wird die Möglichkeit eingefügt, weitere effiziente technische Massnahmen zur Einschränkung des Pollenflusses sowie der weiteren

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Verbreitung von GVO, z. B. durch Pufferzonen , zu erlassen.

Buchstabe b behandelt die Informations- und Dokumentationspflicht eines GVO-Landwirts gegenüber dessen Nachbarn und den Behörden, die bereits in der FrSV genannt werden. Mit dieser neuen Bestimmung hat der Bundesrat die Option gewählt, Auflagen zur direkten Koordination zwischen den privaten Akteuren einzu-

60 Pufferzonen sind Flächen, die mit einer natürlichen Sorte bebaut werden und die an die GVO-Parzellen grenzen. Sie sollen als biologische Barriere dienen, indem ihre Pflanzen die GVO-Pollen aufnehmen.