Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 49 Seiten
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Um den betroffenen Akteuren die Entscheidungskompetenz zu geben und überwiegende öffentliche Interessen wie die kleinräumige Landwirtschaft, die Wahlfreiheit des Konsumenten oder den erhöhten Schutz von Flächen mit hohem Naturwert (insbesondere schützenswerte Habitate und besonders empfindliche Lebensräume) zu berücksichtigen, sind drei verschiedene Entscheidungsmodelle vorgesehen, die einen Verzicht auf den Einsatz von GVO erlauben: ein Modell überträgt die Entscheidungsbefugnis den Kantonen, ein anderes weist sie den Landwirten zu, das dritte Modell ist ein intermediäres Modell. Die drei vorgeschlagenen Modelle können so aufgebaut werden, dass sie die in einem Kanton vorhandenen Interessen berücksichtigen und eventuell kumulierbar sind.
Die Modelle basieren auf der Zuweisung eines Labels wie bei den Pärken von nationaler Bedeutung52. Das Label «GVO-freies Gebiet» zielt darauf ab, diese Regionen sichtbar zu machen und zu fördern, was indirekt die landwirtschaftlichen, touristischen und anderen Produkte und Dienstleistungen aufwerten und die regionalen Produktionskreisläufe und -ketten stärken kann. Die Entwicklung einer Marke mit dem Ziel, die «GVO-freien Gebiete» langfristig zu verankern, müsste zusätzlich geprüft werden. Ausserdem ist nicht ausgeschlossen, dass auf Initiative von Privaten hin Herkunftskennzeichnungen (z. B. Knospe-Label53) für in «GVO-freien Gebieten» hergestellte Produkte entwickelt werden können, um das Marktangebot zu erweitern.
Im Gegensatz zu den Auflagen für die Pärke von nationaler Bedeutung ist jedoch nicht geplant, den «GVO-freien Gebiete» globale Finanzhilfen zu gewähren.
Um eine gewisse Homogenität, Kohärenz und Glaubwürdigkeit zu gewährleisten, müssen die «GVO-freien Gebiete» spezifische, vom Bund festgelegte Kriterien erfüllen. Insbesondere ist vorgesehen, dass die Verbote im Zusammenhang mit GVO die strengste aktuell geltende GVO-Praxis widerspiegeln. Im Gegenzug tangiert der Verzicht nicht die GVO-haltigen Medikamente und Impfstoffe für Mensch und Tier, GVO-Lebensmittel oder die GVO-Forschung (im geschlossenen System und mit Hilfe von Freisetzungsversuchen).
Die minimale Fläche und die Einheitlichkeit (zusammenhängende Gebiete ohne Enklaven) der «GVO-freien Gebiete», die Dauer des Verzichts auf GVO und die Ausnahme- und Sistierungsbedingungen sowie die Zuweisung von Kompetenzen und Zuständigkeiten sind Elemente, die die Qualität der Kennzeichnungen beeinflussen und die folglich gesetzlich gewährleistet werden.
Das Top-down-Modell
Abgestimmt mit der Position einiger Kantone in Bezug auf den GVO-Anbau (siehe Ziff. 1.2.2.1), weist das Top-down-Modell die Entscheidungskompetenz, «GVOfreie Gebiete» – Flächen, auf denen die Verwendung von GVO in der landwirtschaftlichen Produktion untersagt ist – zu erlassen, gesetzlich den Kantonen zu.
52 Art. 23e ff. des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz, NHG (SR 451) und die Verordnung vom 7. November 2007 über die Pärke von nationaler Bedeutung, PäV (SR 451.36).
53 Das Knospe-Label kennzeichnet Lebensmittel, die gemäss den Richtlinien des Pflichtenhefts von Bio Suisse (Vereinigung Schweizer Biolandbau-Organisationen) hergestellt werden.