Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 49 Seiten

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betrachtet werden, weil sie eine gentechnische Veränderung erfahren haben. Sie werden genau gleich wie die Produkte aus der herkömmlichen Landwirtschaft geregelt, d. h. auf der Grundlage ihrer neuen Eigenschaft und ihrer Zusammensetzung. Falls Isolations- oder Trennungsmassnahmen zwischen verschiedenen angebauten Sorten angewandt werden müssen, sollen sie allein die Sortenreinheit garantieren.

Es gilt zu beachten, dass die Frage der Koexistenz eng mit der Verpflichtung verknüpft ist, das Vorhandensein von GVO in einem marktfähigen Produkt zu deklarieren. Die Notwendigkeit, Koexistenzmassnahmen einzuführen, ist hauptsächlich auf die Nachfrage des Marktes oder der Konsumenten nach einer besseren Transparenz bezüglich der Herkunft der Produkte zurückzuführen. In diesem Zusammenhang wurde ein Schritt hin zu einer grösseren Transparenz gegenüber der Verwendung von GVO gemacht mit der Entscheidung vom 5. Juli 2011 von der Kommission des Codex Alimentarius55. Dabei wurde anerkannt, dass Lebensmittel, die GVO oder aus GVO gewonnene Produkte enthalten, auf freiwilliger Basis gekennzeichnet werden können.

Situation in der Europäischen Union

Die Koexistenzdefinition der Europäischen Union (EU) basiert auf der informierten Wahl des Konsumenten, aus verschiedenen Produktionstypen, d. h. aus dem herkömmlichen, dem biologischen oder dem GVO-Anbau, zu wählen, und dies im Einklang mit den Kennzeichnungsverpflichtungen gemäss der EU-Gesetzgebung. Da eine versehentliche Verunreinigung von Nicht-GVO-Produkten durch GVO-Produkte nicht ausgeschlossen werden kann, müssen beim Anbau, bei der Ernte, bei der Lagerung und bei der Verarbeitung geeignete Massnahmen zur Gewährleistung der Koexistenz getroffen werden. In der EU hat die Koexistenz also zum Ziel, eine genügende Trennung zwischen GVO- und Nicht-GVO-Produktion zu erzielen für die GVO, die erfolgreich den Evaluierungsprozess hinsichtlich potenzieller Risiken für die Gesundheit und die Umwelt durchlaufen haben, d. h. die als genügend sicher gelten. Folglich berücksichtigen die Koexistenzregeln nicht den Umgang mit den potenziellen Risiken der GVO.

Im Jahr 2003 hat die Europäische Kommission eine Empfehlung mit Leitlinien für die Entwicklung nationaler Strategien und guter Praktiken verabschiedet, um die Mitglieder dabei zu unterstützen, einen nationalen Gesetzesrahmen oder andere Koexistenzinstrumente56 zu entwickeln. Im Februar 2009 verfügten 15 Mitgliedsstaaten über spezifische Koexistenzgesetzgebungen (Österreich, Belgien, die Tschechische Republik, Deutschland, Dänemark, Frankreich, Lettland, Litauen, Liechtenstein, Ungarn, die Niederlande, Portugal, Rumänien, Schweden und Slowenien), während in bestimmten Staaten die Kompetenz auf regionale Ebene delegiert wurde (Österreich, Belgien). Schliesslich hat die Europäische Kommission am 13. Juli 2010 die Empfehlung verabschiedet, die die Leitlinien für die Entwicklung nationa-

55 Der Codex Alimentarius ist eine Sammlung von Empfehlungen für die Lebensmittelsicherheit, den Schutz der Konsumenten und der Arbeiter im Nahrungsmittelbereich sowie den Umweltschutz, die von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation und der Weltgesundheitsorganisation der Vereinten Nationen herausgegeben wurde.

56 Empfehlung der Kommission mit Leitlinien für die Erarbeitung einzelstaatlicher Strategien und geeigneter Verfahren für die Koexistenz gentechnisch veränderter, konventioneller und ökologischer Kulturen, ABl. L 189 vom 29. Juli 2003, S. 36.