Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 49 Seiten

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Diese Ansicht wird auch in der Lehre vertreten49. Tatsächliche reine Vermögensschäden, etwa wenn der nicht von einer Auskreuzung betroffene benachbarte Landwirt seine Produkte aufgrund des schlechten Images einer Region weniger gut verkaufen kann, sollen weiterhin nicht von den Haftpflichtbestimmungen erfasst werden; hierzu sieht der Bundesrat jedenfalls keine Notwendigkeit einer diesbezüglichen Schutznorm.

Letztlich sehen die Autoren des Koexistenz-Projekts Anpassungsbedarf im Rahmen der Strafbestimmungen des Gentechnikgesetzes. Sie bemängeln die Strafandrohungen als zu pauschal und unpräzise. Der Bundesrat erachtet die möglichen Defizite im Bereich der Strafbestimmungen des GTG als Thematik, die nicht nur das Gentechnikgesetz, sondern vielmehr auch andere Erlasse des Umwelt- und Verwaltungsrechts betrifft. Insofern sieht der Bundesrat keinen spezifischen Handlungsbedarf für das Gentechnikrecht, sondern regt an, die Strafbestimmungen des Umweltrechts zu gegebener Zeit im Rahmen einer Gesamtschau zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

1.2.2 GVO-freie Gebiete50

1.2.2.1 Standesinitiativen

Während der ersten Diskussion über die Verlängerung des Moratoriums hatten die Kantone Genf, Bern, Jura und Neuenburg Initiativen eingereicht (am 2. Mai, 14. Mai und 18. Dezember 2008 und am 30. März 2009), die eine Verlängerung des Moratoriums von Artikel 197 Ziffer 7 BV beantragten. Einige Kantone haben Vorschriften im Gentechnikbereich erlassen und ihre Vorbehalte gegenüber der Nutzung dieser Technologie in der Landwirtschaft geäussert51. Die betreffenden Kantone haben den Verzicht auf den Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen positiv gewertet, sowohl im Bereich der Landwirtschaft als auch im Konsumentenbereich. Unter Hinweis auf die kleinräumigen landwirtschaftlichen Strukturen wurde vor allem für die Klärung der Koexistenzfrage von GVO- und konventionellem Anbau mehr Zeit gefordert. Die Resonanz seitens der Kantone hat sich seither nicht geändert.

1.2.2.2 Regelungsentwurf

Die Möglichkeit, «GVO-freie Gebiete» auszuscheiden, stellt das zweite funktionale Element in der Koexistenzregelung dar. Gemäss dem Entwurf des Bundesrates muss die Möglichkeit bestehen, die Verwendung von GVO in der Landwirtschaft in einigen Regionen für eine bestimmte Zeitspanne aufzuschieben. Der Bundesrat ist ferner der Ansicht, dass der Wert des Engagements der Akteure in einem «GVOfreien Gebiet» anerkannt werden muss.

49 Christian Hediger, Die Haftungsbestimmungen des Gentechnikgesetzes (Art. 30-34 GTG), Beurteilung und Vergleich mit der Haftungsregelung des deutschen Gentechnikgesetzes, Dissertation Luzern, Zürich/Basel/Genf 2009.

50 Zugunsten einer besseren Lesbarkeit wird die materiell korrekte Bezeichnung «Gebiete mit gentechnikfreier Landwirtschaft» systematisch durch «GVO-freie Gebiete» ersetzt. Im juristischen Text wird hingegen die genaue Terminologie «Gebiete mit gentechnikfreier Landwirtschaft» verwendet.

51 Für einen Überblick vgl. Epiney/Waldmann/Oeschger/Heuck, a. a. O. (FN 44), S. 132 ff.; für die Problematik der Vereinbarkeit dieser kantonalen Vorschriften mit dem Bundesrecht vgl. S. 141 f. und 146 ff.