Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 49 Seiten
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den Antrag an den Bund weiter, der der zuständigen Instanz ein zeitlich befristetes Label für das «GVO-freie Gebiet» verleiht.
In den drei Modellen haben die Kantone die Aufgabe, das Vorhaben zu betreuen, zu koordinieren und das Einreichen von Gesuchen zu erleichtern. Sie müssen die räumliche Sicherung des GVO-freien Gebiets gewährleisten, insbesondere über einen (individuellen oder allgemeinen) Entscheid, eventuell über eine Verordnung oder ein Raumplanungsinstrument.
Im Gegenzug erlässt der Bund bestimmte materielle und formelle Kriterien für die «GVO-freien Gebiete», um die Harmonisierung zwischen diesen Gebieten zu obegünstigen.
1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
1.3.1 Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Die Vernehmlassung dauerte vom ... bis ... 2013. ... Stellungnahmen sind beim BAFU eingegangen.
1.3.2 Einstellung von Landwirtschaft und Konsumentenschaft
...
1.3.3 Rechtfertigung der Ziele der Regelung
Der Bundesrat wurde damit beauftragt, bis zum Ablauf des aktuellen Moratoriums eine Koexistenzregelung bereitzustellen und die Möglichkeit zu prüfen, «GVO-freie Gebiete» zuzulassen. Er hat eine normative Koexistenzregelung ausschliesslich auf Verordnungsebene ins Auge gefasst und beabsichtigt, nachträglich einen Vorschlag für die Schaffung GVO-freier Gebiete zur Debatte zu stellen. Nach Prüfung der neusten Gutachten in Bezug auf das Koexistenzrecht (NFP 59, siehe Ziff. 1.2.1.2) ist er zum Schluss gekommen, dass diese Vorgehensweise nicht ausreicht. Mit der Revision des GTG möchte er den Ansatz der Rechtssicherheit begünstigen, indem er die Frage der Rechtssetzungsbefugnis klärt und die Massnahmen zur Gewährleistung der Koexistenz abschliessend integriert. Daher hat er sich für eine neue Verordnung entschieden, die alle Vorschriften zur Koexistenz in der Landwirtschaft umfasst. In derselben Absicht schlägt der Bundesrat vor, im GTG die Möglichkeit vorzusehen, «GVO-freie Gebiete» auszuscheiden, und zwar als Alternative zur Koexistenz in besonderen Situationen, z. B. falls die Anwendung der Koexistenz unverhältnismässig ist oder falls ein wirtschaftliches Interesse von allen Landwirten oder von einem grossen Teil der Landwirte einer bestimmten Region geltend gemacht wird (siehe Ziff. 1.2.2.2). Der Bundesrat hat sich entschieden, die GTG-Revision vorzuschlagen, um zwei komplementären Zielen zu entsprechen: das Erlassen von Normen auf einer rechtssicheren Basis und die Möglichkeit, GVO-freie Gebiete auszuscheiden.
Unter Berücksichtigung der komplexen Umsetzung der Koexistenz wäre es auch denkbar gewesen, auf die Einführung der Koexistenz zu verzichten und ein allgemeines, unbeschränktes schweizweites Verbot in Bezug auf die GVO-Verwendung in der Landwirtschaft auszusprechen oder allenfalls ein zeitlich beschränktes, ver-