Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 49 Seiten
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ler Koexistenzmassnahmen zur Vermeidung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO in konventionellen und ökologischen Kulturpflanzen festlegt (2010/C/200/01)57. Dank dieser Empfehlung können die Mitgliedsstaaten die Freiheit nutzen, den GVO-Anbau auf Teilen oder der Gesamtheit ihres Grundgebiets zu erlauben, einzuschränken oder zu untersagen. Gemäss dieser Empfehlung ist es ebenfalls möglich, GVO-freie Zonen festzulegen, wenn die klimatischen Bedingungen, die Anbauarten oder die Strukturen der Betriebe die Umsetzung effizienter Massnahmen zu vernünftigen Kosten nicht erlauben. Ausserdem legt sie die besonderen Bedingungen für ein Verbot fest, insbesondere die berechtigten Ziele, beispielsweise das unbeabsichtigte Vorhandensein von GVO in konventionell und biologisch angebauten Kulturpflanzen zu verhindern. Die allgemeine Möglichkeit der Mitgliedsländer, den GVO-Anbau auf ihrem Grundgebiet einzuschränken oder zu verbieten, wird in einem bestrittenen Änderungsvorschlag der Richtlinie 2001/18/EG thematisiert. Momentan wird die Überführung des Änderungsvorschlags in die Richtlinie aufgrund der grossen Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Europäischen Union58 aufgeschoben.
Gegenwärtig verfügen Spanien (97 000 ha im Jahr 2011) und Portugal (7700 ha im Jahr 2011) über Erfahrung mit der Koexistenz von konventionellen Maiskulturen und GVO-Maiskulturen (Sorte MON810) basierend auf dem geltenden europäischen Recht (Spanien) und auf spezifischen nationalen Regelungen (Portugal).
Situation in den wichtigsten GVO-produzierenden Ländern
In den Vereinigten Staaten und in Kanada ist der Anbau von GVO und von Produkten aus GVO gleich geregelt wie die mit klassischen oder konventionellen Methoden hergestellten Produkte. Es wird dort das Prinzip der wesentlichen Gleichwertigkeit angewandt. Jedoch ist die Frage der Koexistenz vor kurzem aktuell geworden, weil die in den letzten Jahren sehr starke Zunahme der für den GVO-Anbau genutzten Flächen der Nachfrage seitens der Konsumenten widerspricht, die in zunehmendem Masse nach Nahrungsmitteln aus biologischem Anbau, aus einer Herstellung ohne Biotechnologie oder aus einer sich naturnah präsentierenden Landwirtschaft verlangen. Die jüngste Kontroverse in Bezug auf die Zulassung des Anbaus von GVO-Luzerne hat dieses Bedürfnis nach Transparenz und Rückverfolgbarkeit gestärkt. Es gibt in diesen zwei Ländern jedoch gegenwärtig keine Koexistenzgesetzgebung und auch keine Verpflichtung, GVO-Produkte zu kennzeichnen. Zur Erinnerung: Kanada und die Vereinigten Staaten fordern, dass ein Produkt (GVO oder Nicht-GVO) gekennzeichnet wird, falls ein Gesundheitsrisiko besteht, weil es Allergene enthält oder sich die Zusammensetzung dieses Nahrungsmittels wesentlich verändert.
Übrige Länder
Momentan existiert in rund 40 Ländern eine Regelung zur Deklaration von GVO-Produkten: Saudi-Arabien, Australien, China, Südkorea, Japan, Neuseeland, Norwegen, Russland, alle EU-Mitgliedsländer und Taiwan. Weitere Länder stehen kurz davor, eine ähnliche Regelung einzuführen: Brasilien, Indien, Indonesien, Israel, Malaysia, Singapur und Thailand. Der verpflichtende Charakter der Deklaration
57 Empfehlung der Kommission mit Leitlinien für die Entwicklung nationaler Koexistenzmassnahmen zur Vermeidung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO in konventionellen und ökologischen Kulturpflanzen, ABl. C 200 vom 22. Juli 2010, S. 1.
58 Agra Facts Nr. 45 12, veröffentlicht am 8. Juli 2012.