Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 49 Seiten
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wenn er die GVO-freie Landwirtschaft in Anbetracht eines überwiegenden Interesses, z. B. des Schutzes oder der Förderung von Flächen mit hohem Naturwert (Bst. b), begünstigen will. Wenn der Kanton sich einseitig entscheidet, ein «GVOfreies Gebiet» zu erlassen, muss er die Meinung der Gemeinschaft einholen und die Vielfältigkeit der Landwirtschaftstypen und der vorgesehenen Produktionstypen berücksichtigen. Die lokale Absprache ermöglicht es, spezifische Interessen zu ermitteln. Sie garantiert das öffentliche Interesse und sollte positiv zur künftigen Verwaltung des «GVO-freien Gebiets» und zur strikten Anwendung der vorgesehenen Bedingungen und Bestimmungen (Bst. a) beitragen. Wird ein «GVO-freies Gebiet» auf Initiative der kantonalen Behörden erlassen, bestimmen letztere eine Trägerschaft, delegieren diese Funktion an eine externe Instanz oder sie behalten die Rolle der zuständigen Instanz und übernehmen die Aufgaben, die dazugehören.
Im Sinne der Artikel 19d und 19e legt die Trägerschaft die Rahmenbedingungen für die Betreiber und Anbauer fest und organisiert die Überprüfung der in den Artikeln 19a, 19c und 19e definierten Verpflichtungen. Die Trägerschaft kann diese Aufgabe der Erfüllung von Anforderungen an eine anerkannte Kontroll- und Zertifizierungsstelle delegieren, wie dies für andere Systeme der Kennzeichnung der Fall ist, vor allem gemäss der Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung66 oder der Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp»67 (siehe auch Ziff. 1.6).
Damit die vorliegende Regelung nicht mit dem internationalen Handelsrecht unvereinbar ist (siehe Ziff. 5.2.1) und nicht zum Ausschluss des Anbaus und der Verwendung von GVO in der ganzen Schweiz führt, sieht Absatz 3 Buchstabe a vor, dass eine genügend grosse Anbaufläche für eine Anbauwahl inklusive GVO bestehen bleibt. Obwohl die Grösse nicht explizit festgelegt ist, könnte sie standardmässig der Mindestfläche eines «GVO-freien Gebiets» entsprechen, also 400 ha.
Damit die Entscheidung des Kantons dem privaten Interesse, GVO zu produzieren, nicht widerspricht, verpflichtet Buchstabe b die Kantone, die verschiedenen Meinungen zugunsten der «GVO-freien Gebiete sowie diejenigen zugunsten der GVO-Herstellung zu messen und ausserhalb der «GVO-freien Gebiete» alternative Anbaulösungen zu prüfen, z. B. durch ein Abtauschen von Parzellen.
Rechtlich müssen die Bedingungen für die Bezeichnung der «GVO-freien Gebiete» von den Kantonen festgelegt werden. In erster Linie kommen dabei ein Gesetz und/oder eine Verordnung, die Instrumente der Raumplanung oder ein kantonaler Entscheid von allgemeiner Reichweite in Betracht.
Art. 19f
Analog zum Modell der Pärke von nationaler Bedeutung68 verleiht der Bund auf Antrag des Kantons ein Label zur Bezeichnung der «GVO-freien Gebiete», falls die Kriterien und Bedingungen gemäss den Artikeln 19a bis 19c und 19d bzw. 19e erfüllt sind. Absatz 1 sieht vor der Zuweisung des Labels eine mindestens einjährige Schonfrist ohne Anbau und Verwendung von GVO für den Fall vor, dass im Bereich
66 Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung, PäV, SR 451.36..
67 Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel, BAlV, SR 910.19..
68 Art. 23e ff. des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz, NHG (SR 451) und die Verordnung vom 7. November 2007 über die Pärke von nationaler Bedeutung, PäV (SR 451.36).