Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 49 Seiten
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des GVO-freien Gebiets zuvor GVO verwendet oder angebaut wurden. Diese Frist sollte die Zeitspanne einer Produktionssaison zur Identifizierung kritischer Punkte gewähren, um versehentliche Vermischungen mit GVO-Rückständen zu vermeiden.
Die Dauer für die Zuerkennung des Labels ist beschränkt (Absatz 2), damit die Akteure die Möglichkeit erhalten, sich neu auszurichten. Die Zuweisung des Labels für eine neue befristete Periode ist Gegenstand eines erneuten Verfahrens, das von den Kantonen vereinfacht werden kann.
Wie in Absatz 3 geregelt, obliegt es dem Bundesrat, später auf Verordnungsebene – sofern nötig – die genaueren technischen Auflagen und Vorschriften für die Zuweisung und die Verwendung des Labels zu erlassen.
Für die Kennzeichnung von Produkten aus einem «GVO-freien Gebiet» verweist Absatz 4 auf Artikel 17. Dieser Artikel enthält die allgemeinen Auflagen für die Kennzeichnung von GVO sowie von GVO-Produkten. Die Auflagen gelten insbesondere für die Produkte, die in den GVO-freien Gebieten hergestellt werden. Es sind dies vor allem die Vorschriften betreffend die Kennzeichnung von Produkten und Gemischen, die Kennzeichnungsschwellenwerte und die Spuren von GVO einschliesslich der Bestimmungen, gemäss denen die gentechnisch nicht veränderten Organismen als solche gekennzeichnet werden können.
Artikel 19f GTG (neu) betrifft einzig die Kennzeichnung von Gebieten mit gentechnikfreier Landwirtschaft, nicht aber diejenige von Produktionsmitteln und Produkten, namentlich von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen. Lebensmittel, die ohne Verwendung von GVO hergestellt wurden, können, in Konkretisierung von Artikel 17 Absatz 5 GTG, bereits heute mit dem Hinweis "ohne Gentechnik hergestellt" versehen werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL, SR
817.022.51) erfüllt sind. Andere Hinweise sind nach Artikel 7 Absatz 9 VGVL nicht zulässig.
Art. 24a
Bisher waren die konkreten Massnahmen, die im Schadenfall, bei Missbrauch oder Nichteinhaltung der Vorschriften des GTG und der daraus resultierenden Entscheidungen zu ergreifen sind, nicht explizit aufgeführt. Die vom neuen Artikel vorgesehenen Massnahmen passen sich dem Grad der Verletzung an. Sie reichen vom Verbot einer Tätigkeit über den Rückzug einer Zulassung, eine Ersatzmassnahme auf Kosten des Täters oder der zuständigen Organisation, die Pfändung, die Zerstörung des Produktes aus der gesetzeswidrigen Tätigkeit, die Bezahlung eines Betrags in Höhe von 10 000 Franken bis hin zur Abgabe der Einnahmen aus einem nicht zugelassenen Produkt.
Art. 25a
Im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip und gemäss der allgemeinen Pflicht zum Monitoring der Umwelt durch den Staat wird vorgeschlagen, die Aufgabe des Bundes, ein Monitoring der Umwelt und der Biodiversität im Zusammenhang mit der Verwendung und der Verbreitung von GVO einzuführen, explizit zu verankern, insbesondere um möglichst frühzeitig allfällige Auswirkungen des unbeabsichtigten