Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 49 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 30Fedlex · Erläuternder Bericht
wird, sondern er muss auch so angewiesen werden, dass beim bestimmungsgemässen Umgang mit den Organismen die Vorschriften für die Nutzung des Produkts, das er erwirbt, nicht verletzt werden (Abs. 1). Diese Anweisung dient dazu, aktiv die spezifischen Produktempfehlungen, Vorbehalte und weitere Nutzungsbedingungen zu vermitteln, die beim Gesuch und bei der Zulassung für das Inverkehrbringen des besagten Produkts festgelegt wurden, in erster Linie, um die Beeinträchtigung der vom Gentechnikgesetz angestrebten Ziele (Art. 1 GTG) zu verhindern. Der Abnehmer hat die Anweisungen von Herstellern und Importeuren einzuhalten (Art. 15 Abs. 2 GTG).
In Bezug auf die Informations- und Anweisungspflicht seitens des Bewilligungsinhabers (oder von Intermediären) muss der Benutzer in der Lage sein, die notwendigen Massnahmen zu verstehen, damit er sie korrekt umsetzen kann. Dieser Grundsatz, der die Notwendigkeit festlegt, dass der Benutzer die Kenntnisse und Fähigkeiten für die GVO-Nutzung besitzt, wird im neuen Artikel 15a GTG geregelt. Gleichzeitig muss der Bundesrat die Möglichkeit haben, die erforderlichen Ausbildungsmassnahmen zu erlassen, d. h. die Art, den Inhalt und die Dauer der zu erteilenden Ausbildung in den Bereichen, in denen Mängel festgestellt werden. Im Moment betrifft dies nicht das Wissen, das die Landwirte während ihrer Berufsbildung erworben haben. Denn dieses scheint zur Gewährleistung einer korrekten Umsetzung der Anwendungsanweisungen für GVO ausreichend zu sein.
Artikel 15a GTG ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die Art und der Inhalt der zu erteilenden Ausbildung in den Zuständigkeitsbereich der Person fallen, die die gentechnisch veränderte Pflanze vermarktet. Heute gibt es eine Ausbildung für die Personen, die für die biologische Sicherheit im geschlossenen System (Laboratorien, Forschungsinstitutionen, Spitäler usw.) zuständig sind (Biosafety Officers, BSO). Das Erteilen von Kursen für die BSO62, momentan auf freiwilliger Basis, entspricht einem Bedürfnis und hat sich als Instrument für die biologische Sicherheit bewährt. Desgleichen könnte im Rahmen der Koexistenz die Harmonisierung von Normen im Ausbildungsbereich zu einer relevanten Frage für deren Umsetzung werden. Der neue Artikel 15a überführt in das Gesetz die Möglichkeit, ein solches Instrument einzuführen, und verweist damit auf die Sicherheitsziele des GTG.
Art. 16 Abs. 2
Die Koexistenz umfasst sämtliche Massnahmen, die die Qualität der Produktionsketten ohne GVO gewährleisten sollen. Um zu garantieren, dass am Ende der Kette,
d. h. auf Ebene des marktfähigen Produkts, die geltenden Normen hinsichtlich der Kennzeichnung eingehalten werden, muss eine Palette von technischen, biologischen und organisatorischen Massnahmen umgesetzt werden. Schon heute sieht Artikel 16 des GTG die Anwendung solcher Massnahmen entlang der Produktionsketten vor und bezieht sich auf den Warenfluss, jedoch ohne explizit den Produktionsort zu erwähnen. Bei den als Lebensmitteln verwendeten Produkten gelten die Bestimmungen gemäss dem spezifischen Recht63. In der Landwirtschaftspraxis werden die GVO-Produkte, die für die Landwirtschaft (z. B. Saatgut) oder als Futtermittel bestimmt sind, jedoch häufig vorübergehend an verschiedenen Orten zwischengelagert (Feld, Fahrzeuge, Hof), bevor sie in die eigentliche Produktionskette
62 http://www.bafu.admin.ch/biotechnologie/01744/02964/index.html?lang=de.
63 Verordnung über gentechnisch veränderte Lebensmittel, VGVL (SR 817.022.51).