Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 49 Seiten
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und zwar unabhängig vom gewählten Modell (Top-down-, Bottom-up- oder intermediäres Modell). Im Top-down- und im intermediären Modell fungieren die Kantone als Initiator oder Vermittler und verfügen über eine Entscheidungskompetenz, mit der sie «GVO-freie Gebiete» erlassen können. Im Hinblick auf die vorgesehenen Bestimmungen umfasst dies auch die Konsultation der Allgemeinheit. Sie tragen die Verantwortung für die Absicherung und die Verwaltung dieser Gebiete, d. h. für die Abgrenzung der GVO-freien Gebiete und die Überprüfung, ob die Auflagen, insbesondere auch in Bezug auf das Label, eingehalten werden. Beim Bottom-up-Modell übernehmen die Kantone eine begrenztere Vermittler- oder Überwachungsfunktion.
Obwohl die Überprüfung der korrekten Anwendung der Auflagen an externe Zertifizierungsstellen delegiert oder gleichzeitig mit bereits bestehenden Verfahren ausgeführt werden könnte, werden Kantone und Gemeinden einen Mehraufwand haben. Auf jeden Fall werden auch die Gemeinden Zusatzaufgaben übernehmen, da der Kanton bei der Einführung und bei der Überwachung der Erfüllung der Auflagen auf ihre Hilfe oder Unterstützung zurückgreifen kann.
In diesem Sinne stellen die «GVO-freien Gebiete» ein Förderinstrument für Kantone dar, die imagebewusst sind oder die eine aktive und verantwortliche Beteiligung der lokalen und regionalen Parteien am Konsultationsverfahren betreffend den GVO-Anbau als wichtig erachten. Die zusätzlichen Kosten und der zusätzliche Personalbedarf zu Lasten der Kantone und Gemeinden hängen vom Engagement der Kantone ab und sind folglich schwer zu beurteilen. Sie dürften jedoch durch den wirtschaftlichen und sozialen Nutzen dieses Engagements als «GVO-freie Gebiete» ausgeglichen werden.
Die Städte und Agglomerationen sind a priori nicht von dieser neuen Regelung betroffen, da sich die «GVO-freien Gebiete» in der Landwirtschaftszone befinden.
Jedoch könnten einige Gebiete mit Berglandwirtschaft oder mit Viehzucht von der Bezeichnung profitieren, ohne ihre Funktionsweise wesentlich anpassen zu müssen, da sie bereits heute mit einem Pflichtenheft arbeiten, das die Verwendung von GVO ausschliesst. Es ist momentan schwierig, die Kosten und den Nutzen zu beurteilen und zu beziffern.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
3.3.1 Wirtschaftliche Auswirkungen auf die Akteure der landwirtschaftlichen Produktion
Diese Regelung ergänzt die Gesetzesgrundlagen, die für die Festlegung der technischen Voraussetzungen für den gleichzeitigen Anbau von GVO und Nicht-GVO erforderlich sind, und dient daher indirekt den Koexistenzmassnahmen. Doch diese werden von den Akteuren der landwirtschaftlichen Produktion als negativ beurteilt, weil sie als einschränkend und komplex gelten, wie die Landwirtschaftskammer des Schweizerischen Bauernverbands in seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2012 zugunsten einer Verlängerung des Moratoriums71 übrigens betont hat. Eines der Projekte des NFP 59 hat eine Beurteilung der Kosten im Zusammenhang mit der Koexistenz auf Ebene der Einzelbetriebe und in Bezug auf jeden Produktionsschritt vorgenommen. Angesichts der in der Beurteilung betrachteten Elemente (z. B. Zeit
71 Stellungnahme des SBV vom 23. Februar 2012, http://www.sbvusp.ch/de/medien/medienmitteilungen/archiv-2012/230212-gentechmoratorium/