Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 49 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 37Fedlex · Erläuternder Bericht
wegen des Moratoriums aufgeschoben wurde (vor allem Zulassungsverfahren), von der Bundesverwaltung übernommen. Obwohl dadurch der administrative Aufwand steigt, handelt es sich streng genommen nicht um Aufgaben, die aus dem vorliegenden Revisionsentwurf des GTG entstehen.
Im Hinblick auf die neuen GTG-Bestimmungen betreffend die «GVO-freien Gebiete» beschränken sich die Umsetzungsaufgaben des Bundes auf die technische Analyse und die Dossierführung in Bezug auf die Zuweisung der Benennungen. Der Prozess für die Zuweisung des Labels «GVO-freies Gebiet» ist ähnlich wie das Vorgehen bei den Pärken von nationaler Bedeutung (PäV)70, sodass von einem bestehenden System und der gewonnenen Erfahrung profitiert werden kann Dies reduziert die für die Umsetzung eines neuen Verfahrens notwendigen Ressourcen. Wie auch im Modell der PäV werden die Rahmenbedingungen für die Zuweisung und die Verwendung des Labels «GVO-freies Gebiet» in einer Durchführungsverordnung festgelegt. Die direkten Kosten, die durch die Ausscheidung von «GVOfreien Gebieten» verursacht werden, die Mittel, die zur Deckung dieser Kosten vorgesehen sind, und die Auswirkungen in Bezug auf den Personalbedarf werden im betreffenden erläuternden Bericht beschrieben und können momentan noch nicht im Detail quantitativ analysiert werden.
Im Vergleich mit den Gesuchen für die Pärke, die eine fallspezifische Analyse und die Definition von natürlichen und landschaftlichen Werten und der Güter verlangen, die zu schützen oder im Park herzustellen sind, sind die Dossiers für die «GVOfreien Gebiete» weit weniger komplex. Denn die Kriterien wurden im Gesetz in den Artikeln 19a–19e klar geregelt.
Die Anzahl der Dossiers, die für die «GVO-freien Gebiete» eingereicht werden, können voraussichtlich auf eins bis fünf Dossiers pro Jahr geschätzt werden (nach der Einführung des vorliegenden Gesetzes kann aber durchaus mit einem Peak gerechnet werden). Der Zusatzaufwand für den Bund, der aus dieser neuen Regelung resultiert, wird langfristig auf weniger als eine Vollzeitstelle geschätzt, ohne den Aufwand zu berücksichtigen, der infolge der Entwicklung des Rechts auf Verordnungsebene und der anderen Unterlagen als Vollzugshilfe entsteht. Eine Auslagerung der Arbeit ist jedoch nicht ausgeschlossen.
Im Gegensatz zum Modell der Pärke von nationaler Bedeutung sind für die Umsetzung der «GVO-freien Gebiete» keinerlei Subventionen vorgesehen. Der Finanzaufwand dieser Umsetzung für den Bund ist daher beschränkt.
Aus den obengenannten Gründen haben die geplanten Gesetzesänderungen des vorliegenden Entwurfs betreffend die «GVO-freien Gebiete» keine signifikanten finanziellen und personellen Auswirkungen für den Bund.
3.2 Auswirkungen für Kantone und Gemeinden sowie für urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Die Möglichkeit, «GVO-freie Gebiete» auszuscheiden, wird sich auf die Kantone und die Gemeinden auswirken, die sich entscheiden, solche Strukturen einzuführen,
70 Art. 23e ff. des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz, NHG (SR 451) und die Verordnung vom 7. November 2007 über die Pärke von nationaler Bedeutung, PäV (SR 451.36).