Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 49 Seiten
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geschlossenen System). Zudem nimmt Absatz 2 explizit die Freisetzungsversuche von den Verboten in den «GVO-freien Gebieten» aus.
Art. 19b
Im Einklang mit den Vorbehalten, die einige Kantone gegenüber der Verwendung der Gentechnik (siehe Ziff. 1.2.2.1) haben, weist Artikel 19b den Kantonen eine zentrale Rolle beim Erlassen der «GVO-freien Gebiete» zu. Es obliegt daher den Kantonen, «GVO-freie Gebiete» anzuerkennen (Art. 19d) oder auszuscheiden (Art. 19e).
Art. 19c
Um eine gewisse Vereinheitlichung zwischen den «GVO-freien Gebieten» zu gewährleisten und um ihre Zerstückelung zu verhindern, werden in Absatz 1 (Bst. a) Kriterien für den zusammenhängenden Raum (zusammenhängende Gebiete ohne Exklaven) und für die Mindestfläche festgelegt. Im selben Absatz sind Kriterien für eine gewisse Sichtbarkeit der «GVO-freien Gebiete» in der Landschaft (Bst. b) und für die Gewährleistung der «GVO-freien Gebiete» für eine Mindestlaufzeit (Bst. c) enthalten.
Die Mindestfläche von 400 ha (Bst. a), die im Entwurf vorgesehen ist, entspricht der zusammengelegten und aneinandergrenzenden Fläche von rund 20 mittelgrossen Landwirtschaftsbetrieben in der Schweiz. Dieser Wert verhindert eine zu grosse Zerstückelung der Landwirtschaftsflächen, die der Attraktivität der «GVO-freien Gebiete» abträglich wäre.
Buchstabe b präzisiert die Bedingungen für die Abgrenzung der «GVO-freien Gebiete». Die natürlichen Grenzen, leicht erkennbare Landschaftselemente sowie politische Grenzen dienen den «GVO-freien Gebieten» anstelle der Besitzgrenzen (z. B. Kataster) als Abgrenzungen.
Unter Buchstabe c sieht der Gesetzgeber für die Bezeichnung «GVO-freie Gebiete» eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren vor. Die Mindestlaufzeit von fünf Jahren kompensiert die Kosten für die Umsetzung proportional. Ausserdem bietet sie die Möglichkeit, dass der Konsument gegenüber den Waren und Produkten der «GVOfreien Gebiete» Akzeptanz und Treue entwickelt und den potenziellen Nutzen schätzen lernt. Der Kanton kann ein vereinfachtes Verfahren für die Verlängerung der Laufzeit eines «GVO-freien Gebiets» beschliessen. Im Hinblick auf die so festgelegte Mindestlaufzeit geht der Bundesrat davon aus, dass kein Verzichtsverfahren vorzusehen ist.
In Absatz 2 erlässt der Bundesrat die Vollzugsbedingungen, die die Forderungen für die «GVO-freien Gebiete» konkretisieren. Um der Verhältnismässigkeit des Ziels Rechnung zu tragen, kann der Bundesrat Ausnahmen in Bezug auf die Vollzugsauflagen genehmigen. Damit die kleinen Kantone nicht benachteiligt werden, kann er ein GVO-freies Gebiet mit einer kleineren Fläche als die Mindestfläche in einem Kanton zulassen, dessen verfügbare nutzbare Landwirtschaftsfläche maximal 400 ha (Bst. a) beträgt. Er kann auch die Ausscheidung von GVO-freien Gebieten auf interkantonaler Ebene regeln (Bst. b). Im Sinne von Buchstabe c kann der Bundesrat auch ausnahmsweise Erleichterungen bei den Verboten zugestehen, falls diese sich als unverhältnismässig erweisen sollten. Dies könnte bei einer erwiesenen Knappheit an Nicht-GVO-Produkten des täglichen Bedarfs der Fall sein. So kann der Bundesrat, wenn ausnahmsweise eine Futtermittelknappheit für herkömmliches Vieh auf-