Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 49 Seiten
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gelangen. Absatz 2 fordert nun, dass Massnahmen auch für die Produktions- oder Zwischenlagerungsorte getroffen werden.
Durch die Vereinheitlichung der Terminologie zwischen Absatz 1 und 2 wurde eine geringfügige redaktionelle Anpassung gemacht: Der Terminus «Verunreinigungen» wurde durch «unerwünschte Vermischung» ersetzt.
Auch hier handelt es sich nicht wirklich um einen neuen Gegenstand der Regelung, sondern es geht vielmehr darum, die Bezeichnung einer bestehenden Norm zu präzisieren, um die Trennung vor und während der Produktionsketten zu gewährleisten.
3. Abschnitt: Gebiete mit gentechnikfreier Landwirtschaft
Der vorliegende Entwurf für die Koexistenzregelung sieht die Möglichkeit vor, alternativ «GVO-freie Gebiete» auszuscheiden, wenn die Umsetzung der Koexistenzmassnahmen gemäss der betreffenden Verordnung sich als komplex oder gar unverhältnismässig erweist oder wenn ein «GVO-freies Gebiet» sich wegen eines anderen überwiegenden Interesses aufdrängt (siehe auch Ziff. 1.2.2.2). Für die «GVO-freien Gebiete» kommen keine Koexistenzmassnahmen zur Anwendung, da diese Gebiete de facto nicht den praktischen Einschränkungen im Zusammenhang mit der Koexistenz unterworfen sind. Wenn Flächen für den Anbau und den Betrieb herkömmlicher Landwirtschaft zusammengefasst werden, impliziert dies indirekt eine Verdichtung der anderen Flächen, einschliesslich deren, auf denen GVO eingesetzt werden. Dies ist die systemtheoretische Sicht der Anbaupraktiken mit und ohne GVO, die den Bestimmungen über die «GVO-freien Gebiete» zugrunde liegt. Abschnitt 3 des zweiten Kapitels des GTG umfasst die gesamte Regelung zum Thema der «GVO-freien Gebiete».
Art. 19a
Als Grundsatz beschreibt Absatz 1 die Verwendungen, auf die die Produzenten im «GVO-freien Gebiet» verzichten müssen, damit dieses Gebiet als solches bezeichnet werden darf. Untersagt ist die Verwendung von landwirtschaftlichen Produktionsmitteln, die GVO sind, die solche enthalten oder die aus solchen stammen. Die Normen für die Verwendung von GVO entsprechen der strengsten aktuell geltenden Praxis, und zwar entsprechend dem geltenden nationalen und europäischen Recht.
Die aktuelle Praxis wird durch die nationale Kennzeichnung von Produkten mit den Worten « ohne Gentechnik hergestellt » des Lebensmittelrechts definiert. Das heisst, bei der Produktion von Lebensmitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs dürfen in der gesamten Produktionskette keine Roh-, Zusatz-, Verarbeitungshilfsstoffe oder Futtermittel verwendet werden, die aus GVO gewonnen wurden. In der biologischen Landwirtschaft dürfen gentechnisch veränderte Organismen und deren Folgeprodukte nicht verwendet werden. Dieses Verbot ist somit kohärent mit der nationalen Kennzeichnung „ohne Gentechnik hergestellt“ des Lebensmittelrechts. Das europäische Recht des biologischen Landbaus sieht eine Ausnahmebestimmung für die Verwendung von Lebens- und Futtermittelzusatzstoffen vor, wenn solche Stoffe anders als durch GVO hergestellt auf dem Markt nicht erhältlich sind. Diese Ausnahmebestimmung wurde bisher weder beansprucht noch angewandt.
Der Verzicht betrifft jedoch nicht die menschlichen und tierischen Medikamente und Impfstoffe, die Lebensmittel, die GVO enthalten, die daraus entstanden sind oder die mit Hilfe von GVO hergestellt wurden, und auch nicht die Forschung mit GVO (im