Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 49 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 36Fedlex · Erläuternder Bericht
Vorhandenseins von GVO oder von transgenem Erbmaterial in der Umwelt zu identifizieren. Das Monitoring soll dazu dienen, einzelne und kumulierte direkte oder indirekte Beeinträchtigungen zu ermitteln, die aus der Verwendung von GVO kurz- und langfristig resultieren könnten. Zu überwachen sind z. B. das Vorhandensein von transgenen Pflanzen ausserhalb der Zonen, in denen sie zugelassen sind, und die Auswirkung von gentechnisch veränderten Pflanzen, die Pestizide erzeugen (z. B. das Toxin Bt), auf Nicht-Zielorganismen oder auf die biologische Vielfalt. Absatz 2 dieses vorgeschlagenen Artikels verpflichtet die Kantone, dem Bund einschlägige Daten zu übermitteln, die insbesondere aus ihren Kontrollen über die die Wirksamkeit der auf dem Beschlussweg getroffenen Sicherheitsmassnahmen stammen. Artikel 25a ist eigentlich keine neue Regelung, sondern führt eine explizite Gesetzesgrundlage für das Umweltmonitoring ein, wie sie bereits Artikel 51 der Freisetzungsverordnung69 vorsieht. Allerdings wurde die Terminologie des geltenden Verordnungsartikels leicht angepasst, um die Ziele des Monitorings kohärent und neutral zu definieren. Die Termini «Risiken und Beeinträchtigungen» wurden ersetzt durch «die Auswirkungen», weil das Monitoring bestimmte Auswirkungen feststellen soll und das Identifizieren einer Beeinträchtigung oder eines Schadens das Ergebnis einer Analyse ist, die nicht durch das eigentliche Monitoring abgedeckt ist.
In Artikel 25a jedoch werden die Kriterien und Auflagen für den Monitoringplan weder geregelt noch festgelegt. Dieser Plan muss von Personen, die ein Zulassungsgesuch für ein GVO-Produkt gemäss geltendem Recht einreichen (FrSV, Art. 2 Abs. 2 Bst. e), vorgesehen und ausgeführt werden. In diesem Fall muss für ein bestimmtes Produkt geprüft werden, ob die Hypothesen der Risikobewertung und die Sicherheitsmassnahmen korrekt angewandt werden. Diese Verpflichtung, die dem Einreicher des Gesuchs obliegt, ist bereits durch Artikel 12 GTG abgedeckt.
3 Auswirkungen
In diesem Kapitel werden nur die Auswirkungen behandelt, die die Änderungen des GTG hinsichtlich der Legalisierung eines Koexistenzregimes und der Schaffung «GVO-freier Gebiete» betreffen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen infolge der Umsetzung der Koexistenzverordnung werden im entsprechenden erläuternden Bericht beschrieben und nicht in dieser Analyse. Jedoch wurden die Auswirkungen der Koexistenzregelung als Ganzes in einer wirtschaftlichen Evaluation der Massnahmen und Umweltziele geprüft.
Die Kosten und Nutzen im Zusammenhang mit der Bezeichnung «GVO-freies Gebiet» hängen von der Anzahl gemeldeter und umgesetzter «GVO-freien Gebiete» ab. Wie viele Landwirte und Kantone dem Projekt «GVO-freie Gebiete» beitreten, wird durch das politische Umfeld in der Schweiz bestimmt (Moratorium / Anbau von GVO zugelassen). Ausserdem wird die Schätzung der finanziellen und personellen Auswirkungen nur qualitativ beschrieben, weil die Durchführungsverordnungen noch nicht in ihrer definitiven Form vorliegen.
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Mit der Einführung von GVO-Pflanzen in der Schweizer Landwirtschaft werden die Vollzugsaufgaben, die bereits im GTG enthalten sind, deren Anwendung jedoch
69 Freisetzungsverordnung, FrSV, SR 814.911.