Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 49 Seiten
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tritt, die ausserordentliche Verwendung von Futtermitteln für GVO-Tiere erlauben. Er kann weiter eine Ausnahme für den Einsatz von Vitamin B2, das durch GVO64 hergestellt wird, gewähren, falls der Bestand an Produkten aus chemischer Synthese auf dem Markt nicht genügend gross und nicht in ausreichender Qualität vorhanden ist. Im Rahmen dieser Vollzugsbedingungen kann der Bundesrat eine unabhängige Fachkommission beiziehen, ähnlich wie der Regelungsausschuss in der Europäischen Union65, dessen Rolle es ist, in Bezug auf die zu gewährenden Ausnahmen zu beraten.
Art. 19d
Gemäss den Bestimmungen von Artikel 19d anerkennt der Kanton ein «GVO-freies Gebiet» auf Antrag einer zuständigen Instanz, die die privaten Akteure vertritt, die auf GVO in der landwirtschaftlichen Produktion verzichten möchten und die so ihre Produkte von anderen abheben können. Alle Landwirtinnen und Landwirte des künftigen «GVO-freien Gebiets» müssen mit der Anerkennung einverstanden sein.
Art. 19e
Durch die Ausscheidung von «GVO-freien Gebieten» auf Entscheidung des Kantons hin kann auf die Verwendung von GVO verzichtet werden, und zwar aus Gründen, die im Zusammenhang mit der Komplexität oder mit den Mehrkosten hinsichtlich der Einführung der Koexistenz stehen, d. h. in Bezug auf die Verhältnismässigkeit in einer kleinräumigen Landwirtschaft, auf den Schutz und die Förderung von Flächen mit hohem Naturwert oder auf ein anderes überwiegendes Interesse (siehe auch Ziff. 1.1.2 und Ziff. 1.2.2). Die Gründe für die Schaffung solcher Gebiete werden aufgezählt, jedoch in Absatz 1 und 2 nicht abschliessend aufgeführt.
Die zwei geplanten Regelungen für die Ausscheidung von «GVO-freien Gebieten» durch den Kanton werden in Absatz 1 und 2 beschrieben. Je nach gewählter Regelung tritt der Kanton als Vermittler und Schiedsinstanz oder als Initiator auf.
Die eine Regelung (Absatz 1) sieht vor, dass der Kanton auf Antrag einer zuständigen Instanz ein «GVO-freies Gebiet» bestimmen kann, wenn diese mindestens 80 % der privaten Akteure eines bestimmten Gebiets vertritt, die auf die Verwendung von GVO in der landwirtschaftlichen Produktion verzichten und ihrem Engagement auf diese Weise Ausdruck verleihen möchten. Der Kanton muss hingegen die vorliegenden Interessen abwägen und zum Schluss kommen, dass die auf GVO verzichtenden Landwirte beim Vorhandensein einer GVO-Kultur oder einer anderen GVO-Nutzung benachteiligt wären, insbesondere weil die Ausübung der Koexistenz in einer kleinräumigen oder zerstückelten landwirtschaftlichen oder landschaftlichen Struktur unverhältnismässig wäre (Bst. b).
Absatz 2 schlägt eine zweite Regelung vor, die es dem Kanton ermöglicht, den Verzicht auf die GVO-Nutzung auf einem Gebiet in seinem Zuständigkeitsbereich zu verordnen. Dies aus denselben Gründen wie in der Regelung in Absatz 1 oder
64 Durch GVO hergestellt: unter Verwendung eines GVO als letzten lebenden Organismus im Produktionsverfahren gewonnen, jedoch nicht aus GVO bestehend und kein GVO enthaltend.
65 Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen.