Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 49 Seiten
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de facto für den GVO-Markt geschlossen sind, dem Image von Syngenta abträglich sein könnte.
Die Auswirkung der Regelung über die «GVO-freien Gebiete» dürfte sich nicht allzu sehr auf die Saatgutunternehmen auswirken, abgesehen von der Tatsache, dass sie dort kein GVO-Saatgut verkaufen dürfen.
3.3.3 Auswirkungen auf den Detailhandel
Nutzen können die Detailhändler allenfalls aus dem Verkauf von GVO-Produkten ziehen, wenn sie diese mit einer höheren Marge als konventionelle Produkte verkaufen können. Eine höhere Marge ist denkbar, wenn GVO-Produkte deutlich günstiger hergestellt oder dank erhöhtem Kundennutzen teurer verkauft werden können. Allenfalls lassen sich auch GVO-freie Produkte (gemäss VLGL)72 und Produkte aus GVO-freien Gebieten zu höheren Preisen als heute absetzen (wodurch sie für die Konsumenten teurer würden).
3.3.4 Auswirkungen auf die Verarbeiter von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Die Ausscheidung von GVO-freien Gebieten hat auf die Verarbeiter landwirschaftlicher Erzeugnisse aus solchen Gebieten Auswirkungen, weil sie eine Warenflusstrennung für die Produkte garantieren müssen.
3.3.5 Auswirkungen auf die Konsumenten und Konsumentinnen
Möglicherweise profitieren die Konsumenten davon, dass die Warenflusstrennung innerhalb dieses Gebietes vereinfacht wird und deren Kosten weniger stark auf die Preise geschlagen werden. Produkte aus GVO-freien Gebieten können für die Konsumenten auch einen ideellen Nutzen haben.
3.3.6 Auswirkungen auf die Forschung im Bereich der grünen Biotechnologien
Die Situation für die Forschung dürfte im Hinblick auf die Regelung betreffend die «GVO-freien Gebiete»ähnlich sein wie die momentane Situation, weil die geltenden Verbote explizit nicht die Freisetzungsversuche betreffen.
In seiner Antwort auf die Interpellation des Nationalrats (08.3291: Gentech-Moratorium gefährdet den Forschungsstandort Schweiz) gibt der Bundesrat an, dass er diese Befürchtung nicht nur nicht teilt, sondern dass er zudem überzeugt ist, dass die Schweizer Forschung über die Risiken im Zusammenhang mit GVO in den letzten Jahren von mehr Finanzmitteln profitieren konnte (NFP 59). Um das vorhandene Know-how in Bezug auf die Gentechnik im Pflanzenbereich durch die Unterstützung von geschützten Standorten für Freisetzungsversuche längerfristig zu sichern (BFI-Botschaft 2013–2016 [BBl 2012 3099 3278 f.]), stimmten die Räte der Einrichtung eines sicheren Standorts in der Schweiz zu, um auf diese Weise die Installation der Eidgenössischen Forschungsanstalt Reckenholz dauerhaft zu sichern.
72 Verordnung über gentechnisch veränderte Lebensmittel VGVL SR 817.022.51