Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 49 Seiten
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technisch veränderten Lebensmittel in den Verkaufsregalen anzutreffen, und seit Ende 2007 wurden keine gentechnisch veränderten Futtermittel mehr importiert8.
1.1.2 Heutige Rechtslage
1.1.2.1 Geltendes Recht
Gemäss Artikel 120 der Bundesverfassung (BV), der auf das Jahr 1992 zurückgeht, sind der Mensch und seine Umwelt vor Missbräuchen der Gentechnologie geschützt (Abs. 1). Der Bund hat den Auftrag, Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen zu erlassen; dabei muss er der Würde der Kreatur sowie der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt Rechnung tragen und die genetische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten schützen (Abs. 2).
In Erfüllung dieses Auftrags haben die Eidgenössischen Räte am 21. März 2003 das GTG9 beschlossen. Dieses wurde vom Bundesrat auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt, zusammen mit verschiedenen Änderungen von Gesetzen und Verordnungen, die insbesondere den Umgang mit GVO regeln. Für den Umgang mit GVO sieht das Gentechnikgesetz verschiedene Prinzipien vor: Nach dem Vorsorgeprinzip sind Gefährdungen und Beeinträchtigungen durch GVO frühzeitig zu begrenzen10. Das Stufenprinzip legt fest, dass das Inverkehrbringen eines bestimmten GVO für den bestimmungsgemässen Umgang in der Umwelt erst dann zulässig ist, wenn im geschlossenen System und anschliessend mittels Freisetzungsversuchen nachgewiesen wurde, dass die biologische Sicherheit gewährleistet ist11. Gentechnisch veränderte Wirbeltiere dürfen nur für Zwecke der Forschung, Therapie und Diagnostik an Menschen oder Tieren erzeugt und in Verkehr gebracht werden12.
Gemäss dem Stufenprinzip müssen Tätigkeiten mit nicht bereits bewilligten GVO in geschlossenen Systemen stattfinden13. Je nach Beurteilung des mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen Risikos unterliegt diese einer Melde- oder Bewilligungspflicht14, wobei Einzelheiten und das Verfahren in der 2012 totalrevidierten Einschliessungsverordnung geregelt sind.
Können angestrebte Erkenntnisse nicht durch Versuche in geschlossenen Systemen gewonnen werden, so dürfen GVO im Versuch freigesetzt werden, sofern die Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt einschliesslich der biologischen Vielfalt gewährleistet ist15. Freisetzungsversuche bedürfen einer Bewilligung des Bundes16, wobei Einzelheiten und das Verfahren in der 2008 totalrevidierten Freisetzungsverordnung geregelt sind.
Schliesslich bedarf auch das Inverkehrbringen von GVO einer Bewilligung des Bundes17, deren Einzelheiten und Verfahren ebenfalls in der Freisetzungsverordnung geregelt sind. Eine Bewilligung unterliegt einer abschliessenden Beurteilung
8 Statistik der GVO-Futtermittelimporte, erstellt durch das BLW.
9 Bundesgesetz vom 21. März 2003 über die Gentechnik im Ausserhumanbereich, GTG (SR 814.91).
10 Art. 2 Abs. 1 GTG
11 Art. 6 GTG
12 Art. 9 GTG
13 Art. 10 Abs. 1 GTG
14 Art. 10 Abs. 2 GTG
15 Art. 6 Abs. 2 GTG
16 Art. 11 Abs. 1 GTG
17 Art. 12 Abs. 1 GTG