Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 49 Seiten

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der Risiken für die Gesundheit und die Umwelt, die belegen muss, dass der betreffende Organismus sich nicht in unerwünschter Weise auf die Umwelt auswirkt, insbesondere dass er schützenswerte Populationen nicht beeinträchtigt, nicht zum unbeabsichtigten Aussterben einer Art führt, nicht den Stoffhaushalt der Umwelt oder wichtige Funktionen des betroffenen Ökosystems schwerwiegend oder dauerhaft beeinträchtigt und sich oder seine Eigenschaften nicht in unerwünschter Weise verbreitet18. Darüber hinaus müssen beim Inverkehrbringen von GVO jederzeit der Schutz der Produktion von Erzeugnissen ohne GVO und die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten gewährleistet sein19.

Heute konkretisiert Artikel 9 der Freisetzungsverordnung den Schutz der Produktion von Erzeugnissen ohne GVO und regelt gewisse Voraussetzungen für den Anbau von GVO nach Ablauf des Moratoriums in groben Zügen. So müssen insbesondere die erforderlichen Abstände zwischen Feldern mit und ohne GVO eingehalten werden (Abs. 1 Bst. a), Vorkehrungen zur Verhinderung von Verlusten von GVO getroffen werden (Abs. 1 Bst. c), die Qualitätssicherung beim Inverkehrbringen von GVO gewährleistet sein (Abs. 3) und zahlreiche Dokumentationspflichten eingehalten werden (Abs. 1 bis 5). Untersagt ist der direkte Umgang mit und insbesondere der Anbau von GVO in besonders empfindlichen oder schützenswerten Lebensräumen und Landschaften, d. h. in Natur- und Landschaftsschutzgebieten nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, an Gewässern, in Wäldern sowie in Jagdbanngebieten20.

1.1.2.2 Das Moratorium

Vor dem Hintergrund der geschilderten Rechtslage haben Volk und Stände am 27. November 2005 Artikel 197 Ziffer 7 BV zugestimmt, der die schweizerische Landwirtschaft während fünf Jahren für gentechnikfrei erklärt. Am 10. März 2010 haben die Eidgenössischen Räte beschlossen, das Verfassungsmoratorium um weitere drei Jahre zu verlängern, das ohne Änderung seiner materiellen Reichweite in Form eines neuen Artikels in das Gentechnikgesetz21 überführt wurde. Folglich sind für diese Dauer Teile des Gentechnikgesetzes ausser Kraft gesetzt. Gekoppelt an dieses vorübergehende Verbot wurde der Bundesrat beauftragt, innerhalb dieser Frist (bis 27. November 2013) die für den GVO-Anbau erforderlichen Ausführungsvorschriften zu erarbeiten (siehe auch Antwort auf die Interpellation Amacker 09.374222 und Botschaft 09.05623). 2012 wurde das Moratorium im GTG im Rahmen der Diskussion über die Agrarpolitik 2014-2017 um vier Jahre verlängert.

Die Motion Ritter (12.3028)

Am 28. Februar 2012 wurde die Motion Ritter (12.3028) mit 121 Mitunterzeichnungen im Nationalrat eingereicht, die die Erarbeitung von gesetzlichen Bestimmungen für eine Verlängerung des Moratoriums verlangte. Sie forderte den Bundesrat auf,

18 Art. 6 Abs. 3 GTG

19 Art. 7 und 15 bis 17 GTG

20 Art. 8 FrSV

21 Art. 37a GTG

22 Antwort des BR auf die Interpellation Amacker 09.3742: http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20093742

23 Botschaft 09.056 zur Änderung des Gentechnikgesetzes (Verlängerung des GVO- Moratoriums in der Landwirtschaft): http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/16387.pdf.