Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 49 Seiten
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die gesetzlichen Grundlagen für die Verlängerung des bestehenden GVO-Moratoriums in der Landwirtschaft vorzubereiten. Der Vorstoss wurde begründet mit der anhaltenden Skepsis der Bevölkerung gegenüber GVO, den mangelnden Vorteilen der momentan oder demnächst erhältlichen GVO-Sorten für die Schweizer Landwirtschaft und den Kosten, die durch die Koexistenzmassnahmen verursacht werden. Zudem wurde geltend gemacht, dass sich die Schweizer Landwirtschaft gemäss Verfassungsauftrag nachhaltig und marktorientiert entwickeln müsse. Die Motion sah das Moratorium als Chance, die gentechnikfreie Schweizer Landwirtschaft als qualitativ hochstehende Landwirtschaft zu profilieren.
Am 9. Mai 2012 hat der Bundesrat eine letzte Verlängerung des Moratoriums begrüsst, um dem Parlament die Gelegenheit zu geben, über die vorgeschlagene Koexistenzregelung einschliesslich des Vorschlags betreffend die GVO-freien Gebiete zu debattieren. Hinzu kommen die Prüfung und die Berücksichtigung der jüngsten Ergebnisse des NFP 59, um eine kohärente und rechtssichere Koexistenzregelung abzurunden. Der Bundesrat war der Ansicht, dass eine zweite Verlängerung des Moratoriums um weitere drei Jahre aus verfassungsrechtlicher Sicht (Art. 120 BV) und hinsichtlich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz insbesondere in Bezug auf die Normen der Welthandelsorganisation (WTO) vertretbar sei. Ferner hob der Bundesrat hervor, dass allein schon die Dauer des Gesetzgebungs- und Verwaltungsprozesses für die Revision des GTG und die künftige Umsetzung des revidierten GTG eine Verlängerung des Moratoriums um drei Jahre rechtfertige.
In der Zwischenzeit wurde die Thematik der Motion Ritter von der WAK-N anlässlich der Prüfung der Agrarpolitik 2014–2017 (Antrag Walter 98) aufgenommen und die Verlängerung des Moratoriums um vier Jahre am 26 September 2012 durch den Nationalrat angenommen (112 Stimmen gegen 62), ohne Gegenstand eines Vernehmlassungsverfahrens gewesen zu sein. Des weiteren wurde die Motion 12.3028 Ritter durch den Nationalrat am 28. September 2012 mit 123 gegen 62 Stimmen angenommen. Am 12. Dezember 2012 nahm auch der Ständerat eine Verlängerung des Moratoriums um vier Jahre an und folgte damit dem Nationalrat. In seiner Diskussion zog er mit 22 gegen 12 Stimmen den Vorschlag Walter gegenüber dem − vom Bundesrat unterstützten −Vorschlag Gutzwiller (Moratoriumsverlängerung für drei Jahre) vor. Der Antrag der Minderheit (Freitag, Keller-Sutter), auf eine Verlängerung des Gentech-Moratoriums über den 27. November 2013 hinaus zu verzichten, wurde zurückgezogen. So wurde auch die Behandlung der Motion Ritter, wie vom Bundesrat vorgeschlagen, hinfällig.
Durch die Verlängerung des Moratoriums entsteht ein Zeitfenster von vier Jahren, welches erlaubt, über das Koexistenzregime einschliesslich des Vorschlags für die „GVO-freien Regionen“ zu diskutieren und zu befinden.
1.1.2.3 Frühere Regelungsentwürfe
Nach dem Inkrafttreten des GTG im Jahr 2004 wurde gemäss der Verordnung über das pflanzliche Vermehrungsmaterial24 kein einziges Gesuch für das Inverkehrbringen gentechnisch veränderten Saatguts eingereicht. Trotzdem mussten die Bestimmungen des GTG und des Landwirtschaftsgesetzes25 konkretisiert werden, insbe-
24 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial (SR 916.151).
25 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft, LwG (SR 910.1).