Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/137: Pa.Iv. 11.431. Rehabilitierung administrativ versorgter Menschen · 16 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.94516 / 39/2013/2013/00244

d) Artikel 4 (Ausschluss finanzieller Ansprüche)

Aus der Anerkennung des Unrechts nach diesem Gesetz entsteht kein Anspruch auf Schadenersatz, Genugtuung oder sonstige finanzielle Leistungen.

Die Vernehmlassungsteilnehmer reagieren unterschiedlich auf den im Erlass verankerten Ausschluss von finanziellen Leistungen. Die Rückmeldungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

– Mit dem Ausschluss finanzieller Leistungen einverstanden sind AG, BL, GL, LU, SH, FDP, SGB, Städteverband und SBV. Für SH und SBV ist der Ausschluss einer finanziellen Wiedergutmachung zwingend. GL betrachtet auch eine allfällige Härtefallregelung als nicht zweckmässig und ist der Auffassung, dass auch auf kantonaler und kommunaler Ebene auf eine finanzielle Wiedergutmachung zu verzichten sei. Gegen den vorgesehenen Ausschluss einer finanziellen Wiedergutmachung stellen sich SO, Grüne, SGB, EKKJ, ADK und UniGE. Die EKKJ würde zumindest symbolische Entschädigungen mit Genugtuungscharakter begrüssen.

– Von verschiedenen Seiten (SO, EKF, RAVIA, Integras, Geraubte Kindheit, Fremdplatziert) wird die Einrichtung eines Härtefall-Fonds vorgeschlagen. Einen Schadenersatz in Härtefällen bzw. zumindest die Prüfung einer Härtefallregelung fordern VS, EKF und ADK. Im Übrigen merkt die ADK an, dass dabei aber Überlegungen zur Eingrenzung der Anspruchsgruppen angestellt werden sollten. SO steht einem symbolischen Akt der Wiedergutmachung skeptisch gegenüber und wirft die Frage auf, ob eine Rehabilitierung angesichts der Anerkennung der administrativen Versorgung als Unrechtstatbestand nicht auch eine finanzielle Wiedergutmachung einschliessen müsste. Der Erlass eines Gesetzes rechtfertige sich nur, wenn es rechtliche Wirkungen für die Zielgruppe der vom Unrecht Betroffenen entfalten und die Möglichkeit von finanziellen Genugtuungsleistungen schaffen würde. SO schlägt in diesem Sinne die Schaffung eines Anspruchs auf solche Leistungen analog der Opferhilfegesetzgebung vor. Nach Ansicht des Städteverbands sind freiwillige Leistungen von kantonalen oder kommunalen Behörden beispielsweise in Härtefällen denkbar. Schwierig sei dabei aber die Definition, wer auf eine Härtefallentschädigung Anspruch erheben könnte. Die CVP findet, dass eine finanzielle Entschädigung allenfalls Sache der Kantone sei und auf dieser Ebene geregelt werden müsste.

Weitere Kommentare:

– AR ist der Auffassung, dass der Ausschluss finanzieller Leistungen dem in Artikel 1 des Gesetzesentwurfs deklarierten Zweck nicht gerecht werde. Allerdings sei anzumerken, dass gesetzliche Grundlagen zur finanziellen Wiedergutmachung von Unrecht bereits bestünden (beispielsweise im Bereich des Haftpflicht- oder Opferhilferechts).

– BE ist der Ansicht, dass eine rein moralische Wiedergutmachung alleine nicht ausreichend sei. Deshalb würde die Einrichtung einer behördlichen Anlaufstelle für Betroffene einer administrativen Versorgung für eine begrenzte Zeit begrüsst. Die Aufgaben einer solchen Anlaufstelle wären die kostenlose Information und moralische Unterstützung.