Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/137: Pa.Iv. 11.431. Rehabilitierung administrativ versorgter Menschen · 16 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.94516 / 39/2013/2013/00244
f) Artikel 6 (Archivierung)
1
Die kantonalen und kommunalen Behörden sorgen für die Aufbewahrung der vorhandenen Akten zur administrativen Versorgung.
2
Sie dürfen die Akten nicht für Entscheide zu Lasten der Betroffenen heranziehen.
3
Die Schutzfrist für die Akten beträgt hundert Jahre.
Zu Absatz 1:
Zu diesem Absatz haben sich hauptsächlich die Kantone vernehmen lassen:
– Eine oft von Seiten der Kantone geäusserte Kritik betrifft den Eingriff in ihre Archivhoheit. Es sei nicht einzusehen, weshalb mit einem Bundesgesetz in die bestehenden Kompetenzen der Kantone in diesem Bereich eingegriffen werden müsse.26 Die Kantone und die Gemeinden seien für eine ordnungsgemässe Aktenführung und die authentische Überlieferung ihrer Tätigkeiten verantwortlich und viele Kantone verfügten über differenzierte Regelungen bezüglich Archivierung (und Schutzfristen).
– ZH und TG monieren gar eine fehlende Verfassungsgrundlage; dies gelte im Übrigen nicht nur für den öffentlich-rechtlichen Bereich, sondern auch für den Bereich des Privatrechts.
– Explizit mit der Formulierung im Erlass einverstanden sind Grüne, Städteverband, SGB, EKF.
– Für den Fall, dass der Geltungsbereich des Erlasses nicht auf alle von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen Betroffenen ausgedehnt werden sollte, regen OW und Integras an, im Erlass wenigstens festzulegen, dass sämtliche noch bestehenden Akten im Zusammenhang mit fürsorgerischen Zwangsmassnahmen aufbewahrt werden müssen.
– VD stört sich am Umstand, dass der Erlass zwar eine Verpflichtung zur Aktenaufbewahrung vorsieht, jedoch keine Strafbestimmungen, um eine Verletzung dieser Pflicht zu sanktionieren. Zwar seien in diesem Fall subsidiär die im kantonalen Recht bereits enthaltenen Sanktionen anwendbar, aber der Entwurf enthalte keine Aussagen, in welchem Verhältnis die kantonalen Sanktionen zum Bundesrecht stehen würden.
Zu Absatz 2:
– SO, CVP, SGB, EKF, RAVIA, Fremdplatziert und netzwerk-verdingt unterstützen explizit die Formulierung in Absatz 2, wonach die vorhandenen Akten nicht für Entscheide zum Nachteil der Betroffenen herangezogen werden dürfen. Einige der Organisationen der Betroffenen27 möchten noch weiter gehen und Absatz 2 wie folgt ergänzen: "Geschieht dies trotzdem, sind die Entscheide nichtig.
– ZH wendet im Übrigen ein, dass ein Beizug von Akten aus Verfahren, die mehr als 30 Jahre zurückliegen würden, ohnehin mehr hypothetischer Natur sei. Selbst wenn ein Beizug solcher Akten ausnahmsweise vorkommen könnte, dürfe den heutigen Erwachsenenschutzbehörden als Fachbehörden eine korrekte Wertung dieser Akten
26 ZH; LU NW, SH, AR, SG, TG, VD, ADK. NE findet den Eingriff zumindest fraglich 27 RAVIA, Fremdplatziert und netzwerk-verdingt