Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/137: Pa.Iv. 11.431. Rehabilitierung administrativ versorgter Menschen · 16 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.94516 / 39/2013/2013/00244

 In Bezug auf das Thema der historischen Aufarbeitung scheiden sich die Meinungen der meisten Vernehmlassungsteilnehmer an den möglichen Wegen, wie dieses Ziel erreicht werden soll. Die Befürworter einer unabhängigen Expertenkommission sehen als deren Vorteil die grössere Objektivität und Unvoreingenommenheit, während die Befürworter der Nationalfondslösung den Hauptvorteil in der Nutzung bereits bestehender Strukturen sehen. In einigen Vernehmlassungen finden sich Vorbehalte gegenüber der Absicht, ein besonderes Forschergremium (exklusiv) mit der Aufarbeitung des Geschehenen zu beauftragen. Ein solcher Ansatz schliesse grundsätzlich andere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler von solchen Projekten aus und er sei diskriminierend insbesondere gegenüber bereits laufenden Forschungsprojekten zum Thema. Es finden sich auch Einwände, wonach der rein historische Ansatz zur Aufarbeitung des Geschehenen zu eng gefasst sei. Vielmehr müsse ein gesamtheitlicher Ansatz für eine wissenschaftliche Aufarbeitung gewählt werden, welcher nicht nur die historische Komponente, sondern auch weitere wie sozial- und rechtswissenschaftliche Aspekte der administrativen Versorgungen berücksichtige.18

 Vor allem aus der Mitte der Kantone werden Vorbehalte gegen die im Erlass vorgesehenen bundesrechtlichen Vorschriften zur Archivierung und Aktenführung im Zusammenhang mit administrativ versorgten Menschen (und teilweise auch zu den Akteneinsichtsrechten) laut.19 Es wird insbesondere oft geltend gemacht, dass die Archivierung und die Erschliessung der vorhandenen Aktenbestände durch die kantonalen Archiv- und Datenschutzgesetze bereits genügend geregelt seien und es nicht gerechtfertigt sei, für einen einzelnen Bereich (für administrativ Versorgte) eine Spezialregelung zu treffen. Einzelne Vernehmlassungsteilnehmer wenden zudem ein,

dass der Bund gar nicht über die nötigen Kompetenzen verfüge, um in diesem Bereich in die kantonale Gesetzgebungsdomäne einzugreifen20.

III. Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen

a) Artikel 1 (Zweck)

Dieses Gesetz bezweckt, denjenigen Menschen Gerechtigkeit widerfahren zu lassen, die admi-- nistrativ versorgt worden sind.

Die Stossrichtung des Artikels 1 wird grundsätzlich positiv aufgenommen. In mehreren Stellungnahmen wurde angemerkt, dass eine Ausweitung der Zielsetzung auf weitere Personengruppen wünschenswert wäre, die ebenfalls Opfer administrativer Zwangsmassnahmen wurden. Genannt werden dabei insbesondere die Betroffenen von Fremdplatzierungen (Heim- oder Verdingkinder), Zwangsadoptionen oder Zwangssterilisationen (vgl. dazu auch die Ausführungen zu Art. 2).

Vereinzelt werden auch Anmerkungen oder Verbesserungsvorschläge zu diesem Artikel gemacht, welche nachfolgend kurz skizziert werden:

– SH, TG und ADK wünschen eine Einschränkung der Rehabilitierung auf diejenigen Fälle,

bei denen keine richterliche Überprüfung eines Entscheids möglich war oder bei denen der praktische Vollzug der Massnahmen im Widerspruch zu bereits damals allgemein

18 So insbesondere NW, BL, ADK 19 ZH, LU, SH, AR, SG, VD, ADK 20 ZH, TG. Für NE fraglich