Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/137: Pa.Iv. 11.431. Rehabilitierung administrativ versorgter Menschen · 16 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.94516 / 39/2013/2013/00244
anerkannten rechtstaatlichen Grundsätzen stand. ZH empfindet die im Erlass gewählte Formulierung als zu weit gefasst und schlägt vor, Artikel 1 auf Entscheide und Einweisungen zu beschränken, die bereits damals allgemein anerkannten Grundsätzen widersprachen und in Anstalten erfolgten, die für die Erreichung des angestrebten Ziels ungeeignet waren.
– Für die EKF ist es wesentlich, dass der Grundgedanke des Entwurfs – die Anerkennung des durch die Behörden begangenen Unrechts und die Entstigmatisierung der betroffenen Personen – stärker herausgearbeitet wird. Sie schlägt deshalb folgende Umformulierung des ersten Artikels vor: „Dieses Gesetz bezweckt, das Unrecht offiziell anzuerkennen, das Menschen angetan wurde, die administrativ versorgt worden sind.“ Dieses Anliegen wird auch von BS, SO und dem Städteverband21 unterstützt:
– RAVIA, Fremdplatziert und netzwerk-verdingt begrüssen, dass mit diesem Gesetz eine formelle Entschuldigung erfolgt und das geschehene Unrecht anerkannt wird. Kritisiert wird allerdings, dass der in Artikel 1 genannte Zweck, den betroffenen Personen Gerechtigkeit widerfahren zu lassen, mit dem grundsätzlichen Ausschluss einer finanziellen Wiedergutmachung nicht voll erfüllt werden könne.
b) Artikel 2 (Geltungsbereich)
Dieses Gesetz gilt für Menschen, die gestützt auf die in der Schweiz vor dem 1. Januar 1981 geltenden Bestimmungen des kantonalen öffentlichen Rechts oder des Zivilgesetzbuches durch eine kantonale oder kommunale Behörde administrativ versorgt und in eine Anstalt eingewiesen worden sind.
Die meisten Vernehmlassungsteilnehmer sind – soweit sie dem Erlass eines Gesetzes nicht ohnehin ablehnend gegenüberstehen – mit der Konzeption dieses Artikels grundsätzlich einverstanden. Relativ häufig wird angeregt, den Geltungsbereich des Gesetzes nicht nur auf die Rehabilitierung administrativ versorgter Menschen zu beschränken, sondern ihn auf alle Personengruppen auszuweiten, die von administrativen Zwangsmassnahmen betroffen waren. Zu denken ist namentlich an Fremdplatzierungen (Heim- und Verdingkinder) sowie Zwangsadoptionen und -sterilisationen. Gewünscht wird dies von BS (Ausweitung des Geltungsbereichs auf Heim- und Verdingkinder), BE, LU, OW, ZH (Ausweitung des Geltungsbereichs auf Verdingkinder), SODK, SGB, Städteverband, Integras und Geraubte Kindheit.22
In den Stellungnahmen finden sich auch folgende Anmerkungen:
– BS empfiehlt, den abstrakten Begriff „administrativ versorgter Menschen“ näher zu defi-
nieren bzw. zu erklären.
– NE, ZH und die ADK sind der Ansicht, dass die gegenwärtige Formulierung des Artikels 2
zu weit gefasst sei. NE bemängelt, dass es gerade für die Personen, welche in den Geltungsbereich von Artikel 2 fallen würden, nicht klar ersichtlich sei, ob nun der eigene Fall ein Unrecht im Sinne dieses Gesetzes darstelle oder nicht. ZH und ADK wünschen eine Anpassung des Gesetzestextes, die den Geltungsbereich so umschreibt, dass er nur
21 Der Städteverband schlägt folgende, leicht geänderte Formulierung vor: „Dieses Gesetz bezweckt, das Unrecht anzuerkennen, das Menschen durch fürsorgerische Zwangsmassnahmen erlitten haben.“ 22 Auch LU vertritt die Meinung, dass sowohl eine Aufarbeitung der Geschehnisse als auch die öffentliche Anerkennung des Unrechts die übrigen Betroffenen miteinschliessen sollte. Dazu sei aber nicht der Erlass eines Bundesgesetzes nötig.