Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/137: Pa.Iv. 11.431. Rehabilitierung administrativ versorgter Menschen · 16 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.94516 / 39/2013/2013/00244

noch Entscheide und Einweisungen betrifft, die im betroffenen Zeitraum allgemein anerkannten rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprachen und in für die Erreichung des angestrebten Ziels ungeeigneten Anstalten erfolgten.

– RAVIA, Fremdplatziert und netzwerk-verdingt merken an, dass Artikel 2 zwar sehr offen

von „Anstalten“ spricht, das grösste Unrecht aber insbesondere jenen Menschen widerfahren sei, die ohne Straftat in eine Strafanstalt oder sonstige geschlossene Anstalt gesperrt wurden. Der Gesetzestext sei deshalb entweder durch: „oder in eine Strafanstalt“ zu ergänzen oder es sei folgende Klammerbemerkung anzufügen: „wie zum Beispiel Strafanstalten, geschlossene Erziehungsheime, geschlossene psychiatrische Kliniken, Jugendgefängnisse.“

c) Artikel 3 (Anerkennung des Unrechts)

1

Zahlreiche vor dem 1. Januar 1981 erfolgte administrative Versorgungen sind aus heutiger Sicht:

a. zu Unrecht erfolgt oder

b. in einer Weise vollzogen worden, die als Unrecht zu betrachten ist.

2

Unrecht geschehen ist denjenigen Menschen, deren administrative Versorgung den seit dem 1. Januar 1981 geltenden grundlegenden Anforderungen nicht entsprochen hat, namentlich Menschen, die ohne Strafurteil in eine Strafanstalt eingewiesen worden sind.

Zu diesem Artikel gibt es nur vereinzelte Kommentare. Nachfolgend eine Zusammenfassung derselben:

– BE ist mit diesem Artikel nicht einverstanden, da er seiner Auffassung nach den Voraussetzungen eines Rechtsatzes (generell abstrakte Norm) nicht genüge. Deshalb schlägt BE vor, den Artikel in die Zwecknorm (Artikel 1) zu integrieren.

– NE kritisiert, dass das Gesetz zumindest indirekt gegen das Rückwirkungsverbot verstosse, da die administrative Versorgung nach damaligem Rechtsverständnis kein Unrecht dargestellt habe. Da aus Artikel 3 ausserdem keine Rechte oder Pflichten entstünden, sei der Nutzen dieser Bestimmung insgesamt fraglich.

– Für SH ist es zwingend, dass auf eine Aufhebung der Entscheide verzichtet wird und den Betroffenen kein Anspruch auf Erlass einer Verfügung zusteht. Den Kantonen müsse die Möglichkeit offen gehalten werden, sich auf freiwilliger Basis bei den Betroffenen zu entschuldigen.

– ZH wünscht, dass eine Anerkennung des Unrechts mit Bezug auf administrativ versorgte Personen sich auf Fälle beschränkt, in denen kein Anspruch auf Beurteilung durch eine Rechtsmittelinstanz bestand oder in denen Menschen in Institutionen untergebracht wurden, die zur Erreichung des angestrebten Ziel ungeeignet waren (vgl. auch Bemerkungen ZH zu Art. 2). Einzelpersonen sollten im Übrigen die Möglichkeit erhalten, ihnen zugefügtes Unrecht feststellen zu lassen.

– RAVIA, Fremdplatziert und netzwerk-verdingt merken an, dass die Formulierung „aus heutiger Sicht“ nicht korrekt ist: Das Bundesgericht habe den Kernbereich der Grundrechte schon kurz nach Aufnahme seiner Rechtsprechungstätigkeit anerkannt. Ansonsten zeigen sie sich mit Artikel 3 in dieser Form einverstanden.