Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/137: Pa.Iv. 11.431. Rehabilitierung administrativ versorgter Menschen · 16 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.94516 / 39/2013/2013/00244

zugetraut werden. Absatz 2 sei deshalb überflüssig.

– ZG ist der Ansicht, dass zumindest noch lebende Personen vorgängig angefragt werden, ob ihre Akten der historischen Aufarbeitung zugänglich gemacht werden sollen. Der Grund dafür sei, dass diese Personen zum Teil massiv in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt worden seien, weshalb ein sehr sorgfältiger Umgang mit diesen Rechten angezeigt sei. Trotz dadurch möglicherweise entstehenden Lücken bei einer umfassenden Aufarbeitung und trotz möglichen Mehraufwandes dürfe man mit Blick auf das von den Betroffenen erlittene Unrecht nicht über deren Willen hinweggehen.

Zu Absatz 3:

Zur im Erlass vorgesehenen Schutzfrist haben sich nur nur wenige Vernehmlassungsteilnehmer geäussert:

– Während BS eine Schutzfrist von 100 Jahren explizit als sinnvoll findet, stellt sich insbesondere LU gegen eine solche lange Dauer. Das kantonale Recht sehe eine Schutzfrist von 50 Jahren vor. Die Akteneinsicht könne überdies bei überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen um weitere 20 Jahre beschränkt oder untersagt werden; eine Regelung, die vergleichbar sei mit derjenigen für das Archivgut des Bundes. In den kantonalen Aktenbeständen fänden sich zahlreiche weitere Akten, die ebenso höchst schutzwürdig seien wie diejenigen der administrativ Versorgten und für die keine so lange Schutzfrist gelte. Eine solche Sonderregelung im Erlass lasse sich deshalb nicht rechtfertigen. Ähnlich argumentiert auch der Gemeindeverband. In den meisten kantonalen Gesetzgebungen sei eine Schutzfrist von 80 Jahren vorgesehen. Es sei fraglich, ob gerade in diesem heiklen Bereich zwei verschiedene Fristen – eine für das Bundesrecht und eine für das kantonale Recht – gelten sollen.

– Vereinzelt wird auch darauf hingewiesen, dass die vorgeschlagene Schutzfristenregelung für verschiedene Kantone nicht einer Senkung oder einer Bestätigung, sondern einer substanziellen Erhöhung der Zugangshürden zu den Akten gleichkommen würde28.

– Einige Vernehmlassungsteilnehmer29 bemängeln, dass der Erlass keine Regelung enthalte, wann genau die vorgesehene 100-jährige Schutzfrist zu laufen beginne bzw. wie sie sich berechnen lasse. Dies sei im Erlass zu präzisieren oder es sei – wenn die Archivierungsverordnung des Bundes30 zur Anwendung kommen solle – ein entsprechender Vorbehalt in den Erlass aufzunehmen.

– Die ADK schliesslich weist darauf hin, dass im Entwurf Artikel 6 und 7 vor Artikel 5 eingeordnet werden sollten, denn die Archivierung sei Voraussetzung für die Gewährung von Akteneinsichtsrechten und die wissenschaftliche Aufarbeitung des Themas.

g) Artikel 7 (Akteneinsichtsrechte)

1 Die Menschen, die administrativ versorgt worden sind, und, nach ihrem Tod, ihre Angehörigen, haben ein Recht auf einen einfachen und kostenlosen Zugang zu den sie betreffenden Akten. 28 ZH, BL, NW, ADK 29 ZH, BL, Gemeindeverband