Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/137: Pa.Iv. 11.431. Rehabilitierung administrativ versorgter Menschen · 16 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.94516 / 39/2013/2013/00244
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Die mit der historischen Aufarbeitung beauftragten Personen haben ein Akteneinsichtsrecht, soweit dies für die Erfüllung ihres Auftrags nötig ist.
Zu Absatz 1
– ZH, NW, ADK, VD und NE weisen auf Folgendes hin: Die Argumentation, wonach der
Bund aufgrund von Artikel 122 Absatz 1 BV in die Gesetzgebung der Vollzugsorgane eingreifen könne, obwohl die Verantwortung für die Massnahmen nur zu einem kleinen Teil beim Bund und die Datenhoheit über die noch vorhandenen Unterlagen bei den Kantonen liegt, sei nicht haltbar bzw. müsse bezweifelt werden.
– Nach Ansicht von ZH, NW SH und TG reichten für die Einsicht in die einschlägigen
Akten die bestehenden Rechtsgrundlagen der Kantone aus bzw. sie stünden denjenigen des vorgeschlagenen Erlasses nicht nach, weshalb auf Bundesebene keine neuen Rechtsgrundlagen geschaffen werden sollten.
– NE schlägt vor zu prüfen, ob von einer administrativen Versorgung Betroffene, die in
ihre Akten Einsicht nehmen wollten, persönlich zu assistieren seien. Der Inhalt der Dokumente könne bei diesen Personen möglicherweise starke Emotionen hervorrufen.
– GL wünscht sich eine präzisere Umschreibung, welchen Angehörigen nach dem Tod
der Betroffenen das Recht zur Akteneinsicht eingeräumt werden soll. VD und der Städteverband möchten eine genauere Umschreibung, was "einfacher" (aisé) Zugang zu den Akten genau bedeute.
– BS findet, dass Angehörige nach dem Tod der Betroffenen wegen der teilweise
höchstpersönlichen Inhalte der Akten keinen absoluten Anspruch auf Akteneinsicht erhalten sollten. Die zuständige Behörde solle das Recht haben, Textpassagen höchstpersönlicher Natur abdecken zu können. SG wendet ein, dass der Daten- und Persönlichkeitsschutz im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsrecht auch für die damaligen Behörden gelte; es sei fraglich, ob im Erlass diesem Aspekt genügend Rechnung getragen wurde.
– Integras schliesslich spricht sich für eine Ausweitung des Akteneinsichtsrechts auch
auf Betroffene von Fremdplatzierungen und weiteren fürsorgerischen Zwangsmassnahmen aus.
Zu Absatz 2
– ZH, NW, SH, TG und Geraubte Kindheit wenden gegen die Formulierung des Absat-
zes 2 ein, dass dieser eine einseitige Privilegierung der mit der historischen Forschung Beauftragten Personen zur Folge habe und die übrigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die sich mit der Aufarbeitung des Themas befassten, vom Aktenzugang ausschliessen würde. Dies stelle eine Diskriminierung dar. Besonders stossende Folgen würde dies auf verschiedene Projekte haben, die aktuell zum Thema administrative Versorgungen in Arbeit sind.