Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/139: Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Völkerrecht und Landesrecht (Änderung der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) · 23 Seiten

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kaum praktikabel.48 Rechtsunsicherheiten könnten entstehen, wenn verwaltungsinterne Meinungsdifferenzen bekannt würden.49 Ein Teilnehmer erachtet die bei Meinungsdifferenzen vorgesehene Eskalation bis zum Bundesrat deshalb als problematisch, weil nicht ein politischer, sondern ein rechtlicher Entscheid zu fällen sei.50 Schliesslich weisen zwei Kantone auf das Risiko hin, dass die Verwaltungsbehörden durch Initiativkomitees instrumentalisiert werden könnten; demgegenüber stuft eine Partei dieses Risiko als gering ein.51

6.5 Weitere Bemerkungen

6.5.1 Einschränkung der Volksrechte

Für 8 Teilnehmer bewirkt die materielle Vorprüfung eine zu starke Einschränkung der Volksrechte; sie könne sogar als Beeinflussung oder Bevormundung der Bevölkerung eingestuft werden.52 Ein Kanton qualifiziert die Volksinitiative als Instrument «zur politischen Mitbestimmung ohne direkte Mitwirkung staatlicher Behörden». Deshalb sei fraglich, ob die vorgesehene materielle Vorprüfung tatsächlich eine Aufgabe des Staates sei.53 Demgegenüber bewirkt nach Auffassung von 3 Teilnehmern die materielle Vorprüfung aufgrund der nicht bindenden Wirkung der Stellungnahme einen lediglich leichten (vertretbaren) Eingriff in das Initiativrecht.54 Gemäss Auffassung einer Partei kann mit dem vorgesehenen Verfahren das Initiativrecht sogar gestärkt werden.55

6.5.2 Rechtsmittelausschluss bzw. Beschwerdemöglichkeit

5 Teilnehmer bezeichnen den fehlenden Rechtsschutz gegen die behördliche Stellungnahme als problematisch. Es sei fraglich, ob der Rechtsmittelausschluss mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV vereinbar sei.56

6 Teilnehmer bevorzugen es, wenn mit einem Rechtsmittel die behördliche Stellungnahme einer gerichtlichen Behörde (dem Bundesgericht) zur Rechtskontrolle unterbreitet werden kann bzw. wenn das Bundesgericht selber die materielle Vorprüfung leistet (vgl. auch oben Ziff. 6.3 zur Eignung der Prüforgane).57

6.5.3 Punktuelle Bemerkungen

Nach Ansicht eines Kantons könnte die Einführung der materiellen Vorprüfung auf Bundesebene den Druck auf die Kantone erhöhen, für kantonale Volksinitiativen ein ähnliches Verfahren einzuführen. Für denselben Kanton ist es wichtig, dass die Initiativkomitees den Wort-

48

SVP / BE, GR, LU, OW, SH, ZG.

49

ZG.

50

BE.

51

LU, GR / SP.

52

AI, GR, NW, SZ, TG, TI / FDP, SVP.

53

ZG.

54

AR, JU, NE.

55

SP.

56

SG / Amnesty International, Bauernverband, Centre Patronal, foraus.

57

Grüne / GE, NW / humanrights.ch, Schweiz. Friedensrat, Travail.Suisse.

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