Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/139: Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Völkerrecht und Landesrecht (Änderung der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) · 23 Seiten

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dem Völker- und dem Landesrecht festzulegen87 bzw. in der Verfassung den grundsätzlichen Vorrang des Landesrechts vor dem Völkerrecht zu verankern88.

8 Konkrete Beurteilung der Vorlage C: Vereinbarkeit der Volksinitiative mit den grundrechtlichen Kerngehalten als Gegenstand der materiellen Vorprüfung

Zur Vorlage C haben sich nur wenige Teilnehmende ausdrücklich geäussert (vgl. zum Beschrieb der Vorlage C oben Ziff. 1). Allgemein findet die Vorlage C nur die Unterstützung von Teilnehmenden, welche auch die Vorlagen A und B begrüssen.89 Umgekehrt lehnen die Vorlage C diejenigen Teilnehmenden ab, die sich kritisch zu den Vorlagen A und B geäussert haben.90

9 Koordination der Vorlagen A–C (Abstimmungsreihenfolge)

Ebenfalls nur wenige Rückmeldungen gab es hinsichtlich der möglichen Abstimmungsreihenfolgen91 über die Vorlagen A–C. Diese Frage stellt sich im Übrigen nur, wenn die Bundesversammlung sämtliche drei Vorlagen genehmigt.

Der Bundesrat favorisierte im erläuternden Bericht die vorgängige Abstimmung über die Gesetzesvorlage (Vorlage A), falls dagegen erfolgreich ein Referendum ergriffen würde bzw. die gleichzeitige Abstimmung über die Gesetzes- und die Verfassungsvorlage (Vorlage B) und die anschliessende (allfällige) Abstimmung über die Vorlage C. Alternativ bestünde – analog der Normenhierarchie – die Möglichkeit, zuerst über die Verfassungsvorlage und erst anschliessend über die Gesetzesvorlage(n) abzustimmen. 4 Kantone unterstützen die vom Bundesrat favorisierte Abstimmungsreihenfolge.92 3 Kantone sprechen sich für die Alternative aus.93 4 weitere Kantone unterbreiten zusätzliche Vorschläge zur Koordination der Vorlagen A–C bzw. zur Abstimmungsreihenfolge.94

87

FDP.

88

SVP.

89

EVP / AG, GL, JU, VD, VS / Bauernverband.

90

CVP, Grüne, SP, SVP / LU, NW, TG, ZG / Amnesty International, SGV.

91

Ausführlich beschrieben in Ziff. 1.2.7 des erläuternden Berichts vom Januar 2013.

92

BL, NE, UR, VS.

93

AR, BE, FR.

94

AG, GL, ZG, ZH.

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