Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/139: Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Völkerrecht und Landesrecht (Änderung der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) · 23 Seiten
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Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101).66 Ferner wird die mangelnde Wirksamkeit damit begründet, dass die grundrechtlichen Kerngehalte weitgehend deckungsgleich seien mit den zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts.67 Ein Teilnehmer merkt an, EMRK-widrige Volksinitiativen müssten von der Bundesversammlung bereits heute gestützt auf Art. 139 Abs. 3 BV für ungültig erklärt werden, weil es sich bei den EMRK-Garantien um regionales ius cogens handle.68
3 Teilnehmende vertreten die gegenteilige Auffassung und halten die Vorlage B für genügend wirksam, um die Vereinbarkeit von Initiativrecht und Völkerrecht zu verbessern.69 Ein Kanton betont die zentrale Funktion der grundrechtlichen Kerngehalte im Rechtsstaat, die aus diesem Grund auch einen speziellen Schutz geniessen sollten.70 2 Teilnehmende erkennen in der Vorlage B das Potential für positive Auswirkungen auf die Kantone, weil auch für diese der Umgang mit Widersprüchen zwischen dem Landes- und dem Völkerrecht problematisch sei.71
7.2 Begriffliche Unklarheiten
Häufig findet sich in den Antworten die kritische Bemerkung, der Begriff der grundrechtlichen Kerngehalte sei deshalb als neuer Ungültigkeitsgrund untauglich, weil seine Tragweite unklar sei und bereits bei der Frage, welche Grundrechte überhaupt einen Kerngehalt aufweisen, wenig Einigkeit bestehe.72 Ebenfalls problematisch gesehen werden die Dynamik des Begriffs und der Umstand, dass mehrere Behörden (Verwaltungsbehörden, Bundesrat, Bundesversammlung und Bundesgericht) zur Fortentwicklung des Begriffs beitragen. Das berge die Gefahr kollidierender Rechtsauffassungen.73 Bei engem Begriffsverständnis werde das Ziel der besseren Vereinbarkeit von Initiativ- und Völkerrecht verfehlt; ein weites Begriffsverständnis hingegen höhle das Initiativrecht aus.74
7.3 Einschränkung der Volksrechte
Für 7 Teilnehmende führt die Vorlage B zu einer übermässigen (nicht hinnehmbaren) Einschränkung der Volksrechte (des Initiativrechts).75 2 dieser Teilnehmenden erkennen eine Tendenz zur Ausweitung des Kerngehaltsbegriffs, was die Einschränkung der Volksrechte noch akzentuiere.76 Für 3 Teilnehmende ist es wichtig, dass namentlich über rechtlich heikle
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FDP, Grüne, SP / AR, GE, JU, ZG / Amnesty International, Bauernverband, DJS, foraus, humanrights.ch, Schweiz. Friedensrat, SGB, Universität Lausanne.
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SP / JU / DJS, foraus.
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SGB.
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LU, NE, SO.
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AG.
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AG, GL.
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FDP, SP / AR, GE, GR, SG, SZ, TI, VD, ZG / Centre Patronal, foraus, Universität Lausanne.
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SG / Amnesty International, foraus, humanrights.ch, Schweiz. Friedensrat.
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FDP.
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FDP, SVP / GR, NW, TG, SZ / AUNS.
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SVP / SZ.
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