Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/139: Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Völkerrecht und Landesrecht (Änderung der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) · 23 Seiten

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Weitere punktuelle Bemerkungen zur Wirksamkeit betreffen die folgenden Aspekte: Die Problematik, wenn ein Initiativkomitee trotz eines Konflikts mit dem Völkerrecht auf seiner Textfassung beharrt.28 Ferner wird in Frage gestellt, ob Initiativkomitees und Stimmberechtigte überhaupt für rechtliche Argumente empfänglich seien bzw. dem Vermerk die nötige Beachtung schenken würden.29 Nach Einschätzung eines Teilnehmers (der die materielle Vorprüfung begrüsst hat) hält die Vorlage Initiativkomitees nicht von der Einreichung völkerrechtswidriger Volksinitiativen ab.30 Schliesslich wird aber in der Vorlage A insofern ein Vorteil erblickt, als ein kritischer Prüfungsvermerk eine spätere allfällige Ungültigerklärung durch die Bundesversammlung stärker legitimieren würde.31

6.2 Prüfungsgegenstand und Vermerk

Eine Partei begrüsst es, dass sich die materielle Vorprüfung sowohl auf die zwingenden, als auch auf die nicht zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts erstreckt.32 Hingegen sprechen sich 8 Teilnehmer gegen eine Überprüfung auch der nicht zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts aus.33 Dieser Standpunkt wird namentlich wie folgt begründet: Im Rahmen ihres Gültigkeitsentscheids prüft die Bundesversammlung lediglich die Vereinbarkeit der Initiative mit den zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts; der umfassende Prüfungsgegenstand könne bei Stimmberechtigten zu Missverständnissen führen, weil die Unterschiede zwischen den zwingenden und den nicht zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts nicht offenkundig seien; unter die nicht zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts würden auch bloss technische Abkommen von beschränkter Tragweite fallen.

6 Teilnehmer weisen kritisch darauf hin, dass Fragen der Vereinbarkeit zwischen einer Volksinitiative und dem Völkerrecht oft auch in der Fachpraxis umstritten sind.34 Die Umstrittenheit liege unter anderem an der Schwierigkeit, anhand eines relativ offenen Verfassungstextes die Prüfung vorzunehmen; denn oft könnten gewisse Fragen der Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht erst im Rahmen der gesetzlichen Umsetzung geklärt werden. Eine Partei bemerkt, dass das Völkerrecht stets grössere Bereiche umfasse und folglich vermehrt Begründungen für eine Verletzung des Völkerrechts vorlägen.35

Nach Meinung von 5 Kantonen und eines weiteren Teilnehmers wäre es kohärent, im Rahmen der materiellen Vorprüfung sämtliche Gültigkeitsvoraussetzungen zu prüfen und folglich den Prüfungsgegenstand auf die Grundsätze der Einheit der Materie und der Einheit der Form zu erweitern.36 Ein Kanton geht noch weiter und regt an, auch Fragen der Gesetzgebungstechnik zu prüfen.37

28

SH.

29

BE und BS (dieser Kanton kennt ein mit der Vorlage A vergleichbares Vorprüfungsverfahren). 30

DJS.

31

SH.

32

CVP.

33

FDP, SVP / AI, FR, SG, SZ, ZG / foraus.

34

SVP / AI, GE, TG / DJS, Travail.Suisse.

35

SVP.

36

BS, JU, SG, SO, VS / foraus.

37

VS.

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