Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/139: Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Völkerrecht und Landesrecht (Änderung der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) · 23 Seiten
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Aspekte einer Volksinitiative direktdemokratisch entschieden werde und solche Fragen dem Volk nicht vorenthalten werden.77
7.4 Weitere Bemerkungen
Vereinzelte Bemerkungen betreffen folgende Aspekte der Vorlage B: Ein Kanton merkt kritisch an, dass durch den Einbezug der Bundesversammlung die Definition des Kerngehalts vermehrt (von der juristischen) zur politischen Frage mutiere.78 Für einen Teilnehmenden bewirkt der zusätzliche Ungültigkeitsgrund eine unerwünschte Hierarchisierung zwischen den Verfassungsnormen.79 Ein Kanton befürchtet, die behördliche Feststellung der (Nicht-) Verletzung des grundrechtlichen Kerngehalts könne politisch missbraucht werden.80 Nach Einschätzung eines Teilnehmers hätte die Erweiterung der Ungültigkeitsgründe auf die grundrechtlichen Kerngehalte eine bloss deklaratorische Bedeutung, weil Art. 36 Abs. 4 BV bereits heute als absolute Eingriffsschranke gelte.81
7.5 Alternativvorschläge
Gewisse Teilnehmer unterbreiten im Zusammenhang mit der Vorlage B Alternativ- bzw. Ergänzungsvorschläge: Ein Kanton regt die gesetzliche Auflistung der grundrechtlichen Kerngehalte an.82 Nach Auffassung eines anderen Kantons soll die Auflistung in der Verfassung selber verankert werden.83 2 Teilnehmende beantragen, auch das Diskriminierungsverbot solle neu als materielle Schranke für Verfassungsrevisionen funktionieren.84 Ein Teilnehmender regt an, gestützt auf geltendes Verfassungsrecht inskünftig den Begriff der zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts (Art. 139 Abs. 3 BV) «grosszügiger auszulegen und darunter auch jene multilateralen Menschenrechtsübereinkommen zu subsumieren, die rechtlich oder faktisch nicht kündbar sind und den welt- oder europaweiten Minimalkonsens über die absolut zu schützenden Freiheits- und Rechtspositionen Einzelner wiedergeben.»85 Ein Teilnehmender würde die Ungültigerklärung von Volksinitiativen begrüssen, die offensichtlich gegen internationale Menschenrechtsgarantien verstossen.86
Schliesslich wird vorgeschlagen, anstelle einer Erweiterung der Ungültigkeitsgründe für Volksinitiativen das Völkerrecht zu hierarchisieren und Konfliktregeln im Verhältnis zwischen
77
CVP / Centre Patronal, SGV.
78
BS.
79
Centre Patronal.
80
NE.
81
SGB.
82
FR.
83
VS.
84
Amnesty International, Travail.Suisse.
85
humanrights.ch (mit Verweis auf die im Internet veröffentlichten Ausführungen von Prof. Eva Maria Belser im Newsletter des Schweiz. Kompetenzzentrums für Menschenrechte:
<http://www.skmr.ch>).
86
Universität Lausanne.
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