Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/139: Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Völkerrecht und Landesrecht (Änderung der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) · 23 Seiten

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Zum Vermerk, der auf dem Unterschriftenbogen aufzudrucken wäre, wurden nur punktuelle Bemerkungen abgegeben (vgl. auch unten Ziff. 6.5.3). Nach einer Stellungnahme ist der Vermerk nicht hinreichend differenziert.38 Drei Kantone äussern sich kritisch zum geplanten Prüfvermerk, insbesondere zu dessen Wirksamkeit.39

6.3 Verwaltungsbehörden als Prüforgan

14 Teilnehmer bestreiten mit unterschiedlichen Begründungen die Eignung des BJ und der DV als Prüforgan. 3 dieser Teilnehmer weisen auf die fehlende politische Verantwortung und die fehlende «rechtliche Entscheidungsgewalt» dieser Verwaltungsbehörden hin.40 Eine andere Begründung lautet, die Verwaltungsbehörden seien vielfachem externem Druck (etwa durch die Medien) oder internem Druck (durch den Bundesrat) ausgesetzt.41 Für gewisse Vernehmlassungsteilnehmer geht es nicht an, dass Bundesämter «politische» Aufgaben erfüllen bzw. es könne der Eindruck entstehen, die Behörden würden nach Weisung des Bundesrats handeln.42 Aus Sicht eines Kantons soll die Verwaltung keine «wertungsbezogenen» Entscheide fällen.43 Schliesslich wird auf das Risiko hingewiesen, dass ein anderslautender Entscheid des Bundesrats (im Rahmen seiner Botschaft) bzw. der Bundesversammlung (im Rahmen ihres Gültigkeitsentscheids) das BJ und die DV desavouieren würden.44

Einige Teilnehmer schlagen alternative Prüforgane vor: Beispielsweise solle der Bundesrat die Stellungnahme erlassen bzw. die Stellungnahme der Verwaltungsbehörde bestätigen.45 Gleichzeitig wird aber auf die Problematik einer Regierungszuständigkeit hingewiesen: Die Zusammenarbeit mit dem Initiativkomitee könnte sich erschweren und der Bundesrat würde seinen Handlungsspielraum bei der Abfassung der Botschaft zur Volksinitiative einschränken. Ferner wird die Auffassung geäussert, ein Organ des Parlaments sei stärker legitimiert und damit besser geeignet als die Verwaltungsbehörden.46 Gemäss einem weiteren Vorschlag soll nur die Bundeskanzlei (ohne Mitwirkung des BJ und der DV) die materielle Vorprüfung leisten.47

6.4 Ablauf des Vorprüfungsverfahrens

Mehrere Kritikpunkte betreffen auch den im erläuternden Bericht skizzierten Ablauf des Vorprüfungsverfahrens. Das Verfahren sei umständlich, binde in einem sehr frühen Stadium des Initiativverfahrens unnötig Ressourcen und führe zu vermehrter Bürokratie. Die Zusammenarbeit zwischen zwei Bundesämtern (aus zwei verschiedenen Departementen) und der Bundeskanzlei sowie die vorgesehene Dienstleistung gegenüber den Initiativkomitees seien

38

SG.

39

GR, NW, TI.

40

FDP / GR / SGV.

41

JU.

42

AI, BS / foraus, SGB.

43

SG.

44

SP / Amnesty International, Centre Patronal, humanrights.ch, Schweiz. Friedensrat.

45

JU / Travail.Suisse.

46

BDP, FDP.

47

ZH (mit entsprechenden Normvorschlägen).

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