Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/139: Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Völkerrecht und Landesrecht (Änderung der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) · 23 Seiten

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1 Gegenstand der Vernehmlassungsvorlage

In Erfüllung zweier Motionen (11.3468 und 11.3751) umfasst die Vernehmlassungsvorlage die folgenden beiden Massnahmen:

• Erstens eine Änderung des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politi-

schen Rechte (BPR; SR 161.1), mit welcher eine materielle Vorprüfung von Volksinitiativen eingeführt werden soll. Diese Vorprüfung durch Verwaltungsbehörden – das Bundesamt für Justiz (BJ) gemeinsam mit der Direktion für Völkerrecht (DV) – findet vor der Unterschriftensammlung statt. Das Initiativkomitee und die Stimmberechtigten sollen frühzeitig über einen allfälligen Widerspruch des Initiativbegehrens mit dem Völkerrecht informiert werden. Erkennen die Prüfbehörden einen Normkonflikt, ist das Initiativkomitee frei in seinem Entscheid, wie es mit diesem Befund umgehen will: Es kann den Initiativtext anpassen oder auch mit dem unveränderten Text die Unterschriftensammlung beginnen. Die nicht anfechtbare rechtliche Stellungnahme der Verwaltungsbehörden ist in diesem Sinne nicht bindend. Das Initiativkomitee ist aber verpflichtet, das Ergebnis der rechtlichen Stellungnahme auf den Unterschriftenbogen aufzudrucken. Das materielle Vorprüfungsverfahren lässt die Befugnis der Bundesversammlung unangetastet, nach der Unterschriftensammlung über die Gültigkeit von zustande gekommenen Volksinitiativen zu entscheiden.

• Zweitens sollen mit einer Verfassungsänderung die grundrechtlichen Kerngehalte – zu-

sätzlich zu den zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts – als Schranke für Verfassungsrevisionen funktionieren. Eine Volksinitiative, die diesen fundamentalen Werten der BV widerspricht, müsste die Bundesversammlung künftig ungültig erklären. Grundrechtliche Kerngehalte decken sich in weiten Teilen mit wichtigen völkerrechtlichen Garantien. Deshalb könnte diese zweite Massnahme im Ergebnis auch zur Verbesserung der Vereinbarkeit zwischen Volksinitiativen und dem Völkerrecht beitragen.

Die beiden vorgeschlagenen Massnahmen sind in drei Vorlagen (A–C) unterteilt, wären aber der Bundesversammlung in einer Botschaft zu unterbreiten. Die Vorlage A enthält das materielle Vorprüfungsverfahren (Gesetzesänderung);1 Vorlage B enthält den zusätzlichen Ungültigkeitsgrund für Volksinitiativen (Verfassungsänderung).2 Diese Aufteilung soll es dem Parlament bzw. Volk und Ständen ermöglichen, beiden Massnahmen zuzustimmen oder auch nur eine der beiden Massnahmen anzunehmen. Bei Annahme sowohl der Vorlage A als auch der Vorlage B ist schliesslich über die Vorlage C zu entscheiden. Mit dieser Vorlage C würde der Gegenstand der materiellen Vorprüfung insofern erweitert, als auch die Vereinbarkeit der Volksinitiative mit den grundrechtlichen Kerngehalten untersucht würde.3 Die Vernehmlassungsteilnehmer wurden ausdrücklich eingeladen, sich auch zu den möglichen Abstimmungsreihenfolgen über die Vorlagen A–C zu äussern.

1

Vorlage A: Vorgeschlagen wurden Änderungen der folgenden Normen des BPR: Art. 68 Abs. 1 Bst. b und f (neu), Art. 69 Abs. 4–7 (neu) und Art. 80 Abs. 3.

2

Vorlage B: Vorgeschlagen wurden Änderungen der folgenden Verfassungsnormen: Art. 139 Abs. 3, Art. 193 Abs. 4 und Art. 194 Abs. 2.

3

Vorlage C: Vorgeschlagen wurden Änderungen der folgenden Normen des BPR: Art. 69 Abs. 4 und Art. 75 Abs. 1.

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