Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/140: Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes (OBG) · 14 Seiten

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6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Der Erlass stützt sich auf Artikel 123 Absatz 1 der Bundesverfassung, wonach die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts Sache des Bundes ist. Er ist somit verfassungsmässig.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Vorlage ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, namentlich mit Artikel 6 EMRK vereinbar. Eine Person, welche sich wegen einer im Ordnungsbussenverfahren zu behandelnden Übertretung strafbar macht, muss nicht auf die in der Konvention garantierten Verfahrensrechte verzichten. Sie kann das ordentliche Verfahren verlangen, in welchem die Konventionsrechte eingehalten werden.