Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/140: Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes (OBG) · 14 Seiten
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Entscheidung keinen Grund anzugeben. Buchstabe c übernimmt die Formulierung des bisherigen Artikels 3a Absatz 2 Satz 1 OBG. Mit dieser Bestimmung wird dem Anspruch auf Einhaltung der Verfahrensgarantien nach Artikel 29 ff. BV und Artikel 6 Ziffer 1 EMRK Rechnung getragen.
Absatz 3
Die Strafen gegen Jugendliche sind im Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 200333 (JStG) geregelt. Jugendliche dürfen erst ab dem 15. Altersjahr mit einer Busse bis zu Fr. 2'000.-- bestraft werden (Art. 24 Abs. 1 JStG). Deshalb ist das Ordnungsbussenverfahren gegen Jugendliche unterhalb dieser Altersgrenze ausgeschlossen; für diese Täter findet das Jugendstrafverfahren Anwendung.
Artikel 3 Konkurrenz
Absatz 1
Im Ordnungsbussenverfahren wird die Strafe nach dem in der bundesrätlichen Verordnung vorgesehenen Tarif festgesetzt. Jedes Delikt wird mit einer bestimmten Busse geahndet. Hat die beschuldigte Person gegen mehrere Vorschriften verstossen, für welche eine Ordnungsbusse vorgesehen ist, gilt das Kumulationsprinzip. Die Strafen werden zu einer einzigen Busse zusammengezählt. Der Bundesrat kann hiervon Ausnahmen vorsehen. Diese Kompetenz hat er in der bisherigen Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 199634 (OBV) wahrgenommen. So hat er namentlich eine Addition von Bussen ausgeschlossen, wenn mit dem Parkieren oder Halten des Motorfahrzeugs im Halteverbot zusätzlich ein anderer Tatbestand des ruhenden Verkehrs erfüllt ist (Art. 2 Bst. a OBV), wenn eine Person für den Sachverhalt gleichzeitig als Fahrzeughalterin und Fahrzeugführerin verantwortlich ist (Art. 2 Bst. b OBV) und wenn zwei oder mehr allgemeine Verkehrsregeln, Signale oder Markierungen missachtet wurden, die denselben Schutzzweck haben (Art. 2 Bst. c OBV).
Absatz 2
Das Ordnungsbussenverfahren findet von Gesetzes wegen keine Anwendung, wenn der Bussenbetrag das Doppelte der Höchstgrenze, mithin Fr. 600.--, übersteigt. Es kommt somit nur bei bescheidenen Strafen zur Anwendung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) macht die Anwendbarkeit von Artikel 6 EMRK (auch) davon abhängig, wie hoch die abstrakte Strafdrohung ist. Bezogen auf eine Busse in der Höhe von Fr. 500.--, mit der Möglichkeit, diese in Haft umzuwandeln, hat er die Anwendbarkeit von Artikel 6 EMRK bejaht35. Artikel 6 EMRK wird durch das Ordnungsbussenverfahren unabhängig von der Höhe der Busse nicht verletzt, weil der Täter dieses Verfahren ablehnen kann (vgl. Art. 10 VE-OBG und nachfolgend Ziff. 6.2).
33SR 311.1
34 SR 741.031
35 Urteil i.S. Weber gegen die Schweiz vom 22. Mai 1990, Nr. 11034/84, Ziff. 34 f.