Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/140: Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes (OBG) · 14 Seiten
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Artikel 4 Zuständige Polizeiorgane
Absatz 1
Die Kantone sind gemäss Artikel 14 StPO zuständig, ihre Strafbehörden zu bezeichnen. Analog dazu sieht Artikel 4 Absatz 1 des Vorentwurfs vor, dass die Kantone regeln, welche Organe Ordnungsbussen erheben dürfen. Die Kantone können diese Kompetenz ganz oder teilweise an die Gemeinden weiterdelegieren, auf deren Gebiet die Gemeindepolizei die Widerhandlungen verfolgt.
Die Delegation von polizeilichen Befugnissen an Private ist gemäss Artikel 178 Absatz 3 BV zulässig, sofern die Übertragung der Aufgabe in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten ist, die Delegation im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Anders als im Bereich wirtschaftlicher Tätigkeiten kann der Staat die Gewährleistung der gesellschaftlichen Sicherheit nicht vollständig privatisieren, d.h. die Aufgabe den Privaten überlassen. Obwohl die Verfassung keine entsprechenden Schranken vorsieht, wird in der Lehre vertreten, dass es einen Kernbestand an Verwaltungsaufgaben gibt, die nicht delegierbar sind. In diesem Zusammenhang wird auch die Strafverfolgung im engeren Sinn genannt.36 Wird privates Sicherheitspersonal in untergeordneten Funktionen eingesetzt, d.h. wird es bei der Ausübung seiner Tätigkeit von staatlichem Personal eng kontrolliert und hat es keine eigenen Handlungsspielräume, so hat man es nicht mit einer Übertragung staatlicher Aufgaben an Private zu tun. In solchen Fällen übt das private Sicherheitspersonal eine blosse Hilfstätigkeit für staatliche Stellen aus.37
Der Vorentwurf schliesst - wie das geltende Recht - eine Delegation an Private nicht aus. Es obliegt indessen den Kantonen, eine solche nach Massgabe der dafür geltenden Regeln festzulegen, d.h. im kantonalen Recht eine Rechtsgrundlage für die Delegation zu schaffen.
Absatz 2
Polizeiangehörige sollen Ordnungsbussen nur erheben, wenn sie in amtlicher Funktion tätig sind. Die Privatpersonen dürfen keinen Zweifel über die Funktion der Polizeiangehörigen haben. Daher müssen sich diese als solche ausweisen, wenn sie jemanden wegen eines Ordnungsbussendelikts anhalten.
Hingegen wird vorgeschlagen, auf die Uniformpflicht zu verzichten. Die geltende Bestimmung in Artikel 4 Absatz 2 OBG ist überholt. Polizeimitarbeiterinnen und Polizeimitarbeiter dürfen selbst schwerere Widerhandlungen, je nach den anwendbaren kantonalen Bestimmungen, in Zivilkleidung feststellen. Beispielsweise sind auf der Autobahn häufig zivile Polizeipatrouillen anzutreffen. Deshalb rechtfertigt es
36 Vgl. Bericht des Bundesrates vom 2. März 2012 in Erfüllung des Postulats Malama 10.3045 vom 3. März 2010 Innere Sicherheit. Klärung der Kompetenzen, BBl 2012 4459, 4541 ff. und 4584 ff. mit Verweisen auf den Bericht des Bunderates zu den privaten Sicherheits- und Militärfirmen vom 2. Dezember 2005, BBl 2006 650; auf GIOVANNI BIAGGINI, St. Galler Kommentar zu Art. 178 BV, 2. Aufl, Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 28; sowie auf WALTER KÄLIN/ANDREAS LIENHARD/JUDITH WYTTENBACH, Auslagerung von sicherheitspolizeilichen Aufgaben, in: ZSR 126/2007 I, Beiheft 46, S. 74.
37 Bericht des Bundesrates vom 2. März 2012 in Erfüllung des Postulats Malama 10.3045 vom 3. März 2010 Innere Sicherheit. Klärung der Kompetenzen, BBl 2012 4459; 4542.