Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/140: Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes (OBG) · 14 Seiten

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anlässlich einer Geschwindigkeitskontrolle. Es handelt sich um Delikte, die häufig vorkommen, von geringer Schwere sind und die sich formlos erledigen lassen.

Das Ordnungsbussenverfahren soll nur bei bescheidenen Strafen zur Anwendung gelangen. Es schränkt die in der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 195031 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) des Täters bestehenden Verfahrensrechte stark ein32. Akzeptiert eine beschuldigte Person die Ordnungsbusse, so verzichtet sie auf zahlreiche verfassungsrechtliche Garantien wie z.B. den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Artikel 29 Absatz 2 BV, die Rechtsweggarantie nach Artikel 29a BV, das Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht nach Artikel 30 Absatz 1 BV, das Recht auf eine öffentliche Urteilsverkündung nach Artikel 30 Absatz 3 BV und das Recht auf Überprüfung durch ein höheres Gericht nach Artikel 32 Absatz 3 BV sowie auf die im ordentlichen Strafverfahren vorgesehenen Strafzumessungsregeln, welche dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen Rechnung tragen.

Die Formulierung in Absatz 1 wird gegenüber dem geltenden OBG umgestellt und die Grundsätze für die Anwendung des Verfahrens werden positiv formuliert. Inhaltlich hat sich nichts geändert.

Absatz 2

Buchstabe a

Ausgeschlossen ist das Ordnungsbussenverfahren bei Widerhandlungen, durch welche die beschuldigte Person eine Person gefährdet, verletzt oder Sachschaden verursacht hat. In solchen Fällen sind regelmässig weitere Abklärungen erforderlich. Bei Personenschäden lassen sich die massgebenden Strafbestimmungen (z.B. eine einfache oder schwere Körperverletzung) erst ermitteln, wenn das Ausmass des Schadens klar ist. Zudem verfügen die durch die Straftat geschädigten Personen über eigene Verfahrensrechte. Sie können sich zur Sache äussern oder Zivilforderungen geltend machen, was den Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens übersteigt. Eine formlose Erledigung des Verfahrens ist bei der Beteiligung von Drittpersonen nicht möglich.

Buchstabe b

Der Grundsatz der Verfahrensökonomie gebietet es, dass mehrere Widerhandlungen gemeinsam in einem einzigen Verfahren beurteilt werden. Sind nicht alle Delikte, die die beschuldigte Person begangen hat, im Ordnungsbussenkatalog der bundesrätlichen Verordnung gemäss Artikel 13 VE-OBG aufgeführt, so findet ein ordentliches Verfahren statt, selbst wenn eines der Delikte theoretisch im Ordnungsbussenverfahren beurteilt werden könnte.

Buchstabe c

Lehnt die beschuldigte Person das Ordnungsbussenverfahren für eine oder mehrere Übertretungen ab, so findet das ordentliche Verfahren statt. Sie braucht für ihre

31 SR 0.101

32 YVAN JEANNERET, Les amendes d'ordre dans le désordre, in: ZStrR 127 2009 S. 321 ff., S. 334.