Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/140: Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes (OBG) · 14 Seiten
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der Wirkungskreis dieses Gesetzes erheblich erweitert werden. Ziel der Revision ist es, dass das Ordnungsbussenverfahren auf zahlreiche weitere Gesetze zur Anwendung gelangt, welche ähnlich geringfügige Übertretungen wie das SVG enthalten. Hierzu wird das geltende OBG totalrevidiert10.
Das geltende OBG bildet die Grundlage für die neue Regelung. Die bisherige Struktur erscheint auch für das inskünftig erweiterte Ordnungsbussenverfahren geeignet. Dieses soll weiterhin in einem eigenen, von der StPO unabhängigen Erlass geregelt werden. Dabei übernimmt der neue Erlass zahlreiche Bestimmungen des geltenden OBG. Von einer Eingliederung in die StPO wird abgesehen, auch um diese nicht noch umfangreicher werden zu lassen; sie enthält bereits heute 457 Artikel.
Der Vorentwurf erfasst Straftaten des Bundesrechts, welche nach geltendem Recht in einem durch die StPO oder durch das OBG geregelten Verfahren verfolgt und beurteilt werden. Er ergänzt materiell die Verfahrensvorschriften der Strafprozessordnung für Übertretungen im Bagatellbereich. Delikte, die heute nicht nach den Regeln der StPO verfolgt und beurteilt werden, werden nicht in die Revision einbezogen. Dies betrifft namentlich Delikte, deren Beurteilung den Verwaltungsbehörden des Bundes obliegt und nach VStrR erfolgt. Artikel 65 VStrR sieht bereits ein abgekürztes Verfahren für Bagatellfälle vor. Deshalb erscheint eine Ausdehnung des Ordnungsbussenverfahrens auf solche Fälle nicht erforderlich. Zudem bezieht sich die Begründung der Motion nur auf Verfahren, welche bisher durch die StPO geregelt waren und durch die kantonalen Polizeibehörden verfolgt wurden.11
In Bezug auf die Gesetzessystematik und das Verfahren knüpft der Vorentwurf an das bisherige OBG an. Er nennt nur die Gesetze, nicht aber die einzelnen Tatbestände, für welche das Ordnungsbussenverfahren eingeführt werden soll. Die Kompetenz zur Auswahl der Delikte wird dem Bundesrat übertragen. Eine solche Delegation rechtfertigt sich angesichts der Vielzahl von Übertretungen. Bereits der bisherige Katalog für Strassenverkehrsdelikte umfasst rund zwanzig Seiten. Dieses Vorgehen ermöglicht, beförderlich auf Veränderungen zu reagieren. Der Deliktskatalog und die Bussenhöhe können in einer bundesrätlichen Verordnung angepasst werden, ohne dass sich das Parlament mit jeder Änderung befassen muss. Im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung ist das Ordnungsbussenverfahren obligatorisch. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, steht die Anwendbarkeit dieser Verfahrensbestimmungen nicht im Belieben der Kantone.
Am 28. September 2012 haben die eidgenössischen Räte eine Revision des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195112 (BetmG) beschlossen13. Diese führt ein Ordnungsbussenverfahren ein für den Konsum von Betäubungsmitteln mit dem Wirkstoff Cannabis. Die Verfolgung von geringfügigen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz soll damit erleichtert werden. Es fragt sich, ob das Ordnungsbussenverfahren im Betäubungsmittelrecht in den vorliegenden Erlass integriert werden soll. Zwar liesse sich dafür ins Feld führen, damit würden alle Ordnungsbussenverfahren in einem einzigen Erlass geregelt. Dennoch soll von einer Integration
10Diese Totalrevision hat eine andere Einordnung in der systematischen Rechtssammlung
(SR) zur Folge, da das neue Gesetz nebst dem Strassenverkehrsrecht weitere Materien umfassen soll.
11Siehe auch AB 2010 S 1345 f.; AB 2011 N 700 ff.
12 SR 812.121
13 BBl 2012 8153