Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/140: Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes (OBG) · 14 Seiten
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Absatz 1 Buchstabe a als Tatbestand für die Beurteilung im Ordnungsbussenverfahren eignen, dies aufgrund des Höchstbetrags der Busse von Fr. 300.--.
Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 200524 (AuG) sowie das Asylgesetz vom 26. Juni 199825 (AsylG) wurden nicht in den Gesetzeskatalog des Ordnungsbussenverfahrens aufgenommen. Zwar sehen einige Kantone für einfache Übertretungen dieser Gesetze ein Ordnungsbussenverfahren vor.26 Indessen sind regelmässig weitere Abklärungen des Sachverhalts erforderlich, wenn eine ausländische Person angehalten wird. Oft ist nicht sofort klar, ob sich die betroffene Person z.B. im Rahmen eines bewilligungsfreien Aufenthalts in der Schweiz aufhält (z.B. als Tourist), wie lange sich die betroffene Person bereits in der Schweiz aufhält oder ob ein Bewilligungs- oder Verlängerungsverfahren hängig ist. In solchen Fällen sind weitere Abklärungen des Sachverhalts notwendig, um sicherzugehen, dass eine Übertretung vorliegt und welches Strafmass gerechtfertigt erscheint.
Absatz 2
Das abgekürzte Verfahren nach Artikel 65 Absatz 1 VStrR erfüllt die Bedürfnisse nach einem einfachen Verfahren hinreichend, weshalb das Ordnungsbussenverfahren nur für Bundesgesetze vorgesehen wird, welche nicht (ausschliesslich) dem Verwaltungsstrafrecht unterstehen, sondern auch eine Strafverfolgung durch die Kantone vorsehen. Deshalb finden etwa das Energiegesetz vom 26. Juni 199827 (EnG) oder das Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 190228 (EleG) keine Aufnahme in Artikel 1.
Absatz 3
Das Ordnungsbussenverfahren bezweckt, die Strafverfolgungsbehörden von unnötiger Arbeit zu entlasten. Geringfügige Verstösse sollen auf einfache Art und Weise geahndet werden. Gegenstand des Ordnungsbussenverfahrens bilden Übertretungen des Bundesrechts, deren Strafbarkeit sich ohne weitere Abklärungen zweifelsfrei ergibt.
Die Höchstgrenze für Ordnungsbussen wird wie bisher auf Fr. 300.-- festgesetzt. Auf eine Erhöhung auf Fr. 400.-- oder Fr. 500.-- wird verzichtet. Eine Minderheit des Nationalrats bekämpfte die Motion Frick mit dem Argument, es werde eine Grundlage geschaffen, damit der Staat auf einfachem Weg zu Mehreinnahmen komme. Mit der Beibehaltung der Höchstgrenze soll diesen Argumenten entgegengewirkt werden. Im Jahr 1996 wurde die Obergrenze der Ordnungsbusse aufgrund der Teuerung (Berechnungsbasis der Teuerung von 1970 bis 1993) auf Fr. 300.-- erhöht.29 Diese Obergrenze der Ordnungsbusse von Fr. 300.-- entspricht heute einem Betrag von Fr. 343.--, wenn man die Teuerung der letzten zwanzig Jahre berücksich-
24 SR 142.20
25 SR 142.31
26 Im Kanton Uri: Ordnungsbussenliste Ziff. 1.10 im Reglement über die Erhebung von Ordnungsbussen vom 9. Juni 2009 (Ordnungsbussenreglement, OBR), Urner Rechtsbuch 3.9223; im Kanton St. Gallen: Art. 9 und Anhang Ziff. 13 der Strafprozessverordnung vom 23. November 2010 sGS 962.11.
27 SR 730.0
28 SR 734.0
29 BBL 1993 III 769 772.